Ein Telearbeitsplatz ist ein Bildschirmarbeitsplatz, den der Arbeitgeber in der Wohnung eines Beschäftigten fest einrichtet: mit Möbeln, Technik und einer Vereinbarung über Arbeitszeit und Dauer. Für ihn gelten die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die Bildschirm-Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Wer dagegen nur ab und zu mit dem Notebook am Küchentisch sitzt, arbeitet mobil – und dafür gelten diese Pflichten nicht.
Der Unterschied klingt nach Juristendeutsch, entscheidet aber über Geld und Haftung. Wer einen Telearbeitsplatz vereinbart, muss Schreibtisch, Stuhl und Bildschirm stellen und aufbauen lassen. Wer mobiles Arbeiten vereinbart, muss das nicht – trägt aber trotzdem Verantwortung für Arbeitsschutz und Datenschutz.
25 %
der Erwerbstätigen in Deutschland haben 2025 zumindest gelegentlich im Homeoffice gearbeitet – 2019 waren es 13 %. In kleinen Unternehmen bis 49 Beschäftigte lag der Anteil bei 19 %, in mittleren bei 23 %. Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 22.04.2026
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Telearbeitsplatz?
Ein Telearbeitsplatz ist nach § 2 Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten. Eingerichtet ist er erst, wenn die Bedingungen schriftlich vereinbart sind und der Arbeitgeber die Ausstattung bereitgestellt und installiert hat. Fehlt einer dieser Punkte, ist es rechtlich kein Telearbeitsplatz.
Die Verordnung nennt vier Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:
- Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich – also in der Wohnung, nicht im Café oder im Zug.
- Vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit am Telearbeitsplatz, zum Beispiel zwei feste Tage.
- Festgelegte Dauer der Einrichtung – befristet oder unbefristet, aber festgelegt.
- Ausstattung durch den Arbeitgeber: Mobiliar, Arbeitsmittel und Kommunikationseinrichtungen, bereitgestellt und installiert vom Arbeitgeber oder von jemandem, den er beauftragt.
Der letzte Punkt ist der, an dem es in der Praxis hängt. „Bereitgestellt und installiert" heißt: Der Betrieb sorgt dafür, dass Tisch, Stuhl und Bildschirm stehen. Ein Zuschuss, mit dem der Mitarbeiter selbst einkaufen geht, erfüllt die Definition nicht.
Telearbeit oder mobiles Arbeiten – wo ist der Unterschied?
Telearbeit findet an einem fest eingerichteten Platz in der Wohnung statt, mobiles Arbeiten an einem beliebigen Ort mit dem Notebook. Für Telearbeit gelten Teile der Arbeitsstättenverordnung, für mobiles Arbeiten nicht. Ein eigenes Gesetz für mobiles Arbeiten gibt es in Deutschland nicht.
Telearbeitsplatz
- fester Platz in der Wohnung
- Arbeitszeit und Dauer vereinbart
- Arbeitgeber stellt und installiert Möbel und Technik
- Arbeitsstättenverordnung gilt in Teilen (§ 1 Abs. 4)
- Bildschirm-Anforderungen nach Anhang 6 und ASR A6
Mobiles Arbeiten
- wechselnde Orte: Wohnung, Zug, Hotel
- gesetzlich nicht definiert, Regelung per Vereinbarung
- keine Pflicht, Möbel zu stellen
- Arbeitsstättenverordnung gilt nicht
- Arbeitsschutzgesetz und Datenschutz gelten trotzdem
Wichtig ist der letzte Punkt rechts. Auch beim mobilen Arbeiten muss der Arbeitgeber die Gefährdung beurteilen und unterweisen – das verlangt das Arbeitsschutzgesetz unabhängig vom Ort. Er muss nur keinen Arbeitsplatz einrichten.
Welches Modell passt, ist eine Frage der Arbeitsweise. Wer an festen Tagen acht Stunden zu Hause am Bildschirm sitzt, braucht einen Arbeitsplatz wie im Büro – auch wenn im Vertrag „mobil" steht und die Verordnung formal nicht greift. Sonst ist der Küchenstuhl kein Arbeitsplatz, sondern ein Rückenproblem mit Ansage.
Was muss der Arbeitgeber beim Telearbeitsplatz einrichten?
Der Arbeitgeber muss den Telearbeitsplatz vereinbaren, ausstatten und installieren, vor dem Start einmal die Arbeitsbedingungen beurteilen und den Beschäftigten unterweisen. Für Tisch, Bildschirm und Beleuchtung gelten dieselben Anforderungen wie im Büro, soweit der Platz davon abweicht. Mehr verlangt die Verordnung nicht – § 1 Absatz 4 begrenzt die Pflichten ausdrücklich auf diese Punkte.
Im Einzelnen:
- Vereinbarung: im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung – Arbeitszeit am Telearbeitsplatz, Dauer, Ausstattung, Kostenfragen, Rückgabe der Geräte, Zugang für die Beurteilung.
- Erstmalige Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV: Passen Raum, Licht, Tisch und Stuhl? Sie gilt nur bei der Einrichtung, nicht bei jeder Änderung danach.
- Unterweisung nach § 6 ArbStättV: wie Tisch und Stuhl eingestellt werden, wie der Bildschirm steht, warum Pausen und Haltungswechsel zählen.
- Bildschirmarbeitsplatz nach Anhang 6: Die konkreten Maße – Arbeitsfläche, Sehabstand, Zeichenhöhe – stehen in der ASR A6. Was sie im Einzelnen verlangt, erklärt unser Ratgeber zum ergonomischen Arbeitsplatz nach ASR A6.
Praxis-Tipp
Die Wohnung ist durch das Grundgesetz geschützt; ohne Zustimmung darf niemand vom Betrieb hinein. Regeln Sie den Zugang für die erstmalige Beurteilung deshalb gleich in der Vereinbarung – oder lassen Sie sich den Platz mit einem kurzen Fragebogen und zwei, drei Fotos beschreiben. Beides lässt sich dokumentieren, und beides geht schneller als ein Termin, der dreimal verschoben wird.
Wer bezahlt Schreibtisch und Stuhl im Homeoffice?
Beim Telearbeitsplatz zahlt der Arbeitgeber: Die Ausstattung durch ihn gehört zur Definition, ohne sie ist der Platz kein Telearbeitsplatz. Beim mobilen Arbeiten schreibt keine Verordnung vor, dass der Betrieb Möbel stellt – was er übernimmt, regelt die Vereinbarung.
In der Praxis entscheidet sich hier, ob Homeoffice funktioniert. Ein höhenverstellbarer Tisch, ein Drehstuhl, der sich auf die Person einstellen lässt, ein Monitorarm und eine Leuchte: Das ist die Grundausstattung, die im Büro selbstverständlich ist und zu Hause oft fehlt. Wer mehrere Plätze auf einmal einrichtet, spart Zeit, wenn alle gleich ausgestattet sind – gleiche Tische, gleiche Stühle, eine Lieferung, ein Aufbau.
Die Verordnung erlaubt ausdrücklich, dass eine „vom Arbeitgeber beauftragte Person" aufbaut. Das kann der Hausmeister sein, die IT – oder ein Einrichter. Büromöbel für Unternehmen von HÖLL gibt es als vorkonfigurierte Arbeitsplätze mit Sitz-Steh-Tisch und ergonomischem Drehstuhl, geliefert und aufgebaut; was die einzelnen Linien enthalten, steht dort.
Wer an festen Tagen zu Hause am Bildschirm sitzt, braucht dort einen Arbeitsplatz – egal, welches Wort im Vertrag steht.
Ist ein Unfall im Homeoffice versichert?
Ja. Seit dem 18. Juni 2021 steht in § 8 Absatz 1 SGB VII, dass der Versicherungsschutz bei Arbeit im eigenen Haushalt oder an einem anderen Ort im gleichen Umfang besteht wie im Betrieb. Das gilt für Telearbeit und für mobiles Arbeiten gleichermaßen.
Versichert sind damit auch die Wege innerhalb der Wohnung, die mit der Arbeit zusammenhängen: zum Drucker, in die Küche zum Wasserholen, zur Toilette. Nicht versichert sind Unfälle, deren Ursache eine Gefahr des eigenen Haushalts ist und nicht die Arbeit.
Muss der Betriebsrat zustimmen?
Ob ein Betrieb mobiles Arbeiten anbietet, entscheidet der Arbeitgeber. Wie es ausgestaltet wird, bestimmt ein Betriebsrat seit Juni 2021 mit – so steht es in § 87 Absatz 1 Nummer 14 des Betriebsverfassungsgesetzes. Gibt es keinen Betriebsrat, regeln Arbeitgeber und Beschäftigte es einzeln.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht. Wer Homeoffice anbietet, sollte die Regeln deshalb einmal sauber aufschreiben – für alle gleich, statt für jeden einzeln ausgehandelt.
Checkliste: Telearbeitsplatz einrichten
Checkliste für Arbeitgeber: Telearbeitsplatz einrichten
Vereinbarung
- Telearbeit oder mobiles Arbeiten festgelegt – passend zur tatsächlichen Arbeitsweise
- Wöchentliche Arbeitszeit am Telearbeitsplatz und Dauer der Einrichtung schriftlich vereinbart
- Zugang für die erstmalige Beurteilung geregelt (Termin oder Fragebogen mit Fotos)
- Rückgabe von Möbeln und Geräten bei Ende der Telearbeit geregelt
Ausstattung
- Tisch, Stuhl, Bildschirm und Leuchte bereitgestellt und aufgebaut
- Maße nach ASR A6 geprüft: Arbeitsfläche, Sehabstand, Zeichenhöhe
- Notebook mit externer Tastatur, Maus und Bildschirm
- Verbindung ins Firmennetz über einen gesicherten Zugang eingerichtet
Arbeitsschutz und Datenschutz
- Erstmalige Gefährdungsbeurteilung dokumentiert
- Beschäftigte unterwiesen: Einstellen von Tisch und Stuhl, Pausen, Haltungswechsel
- Regeln für vertrauliche Unterlagen, Bildschirmsperre und Ausdrucke festgelegt
- Betriebsrat beteiligt, falls vorhanden
Ausführliche Checkliste als PDF3 Seiten zum Ausdrucken, mit Spalten für Verantwortliche und Termine
Fazit
Telearbeit und mobiles Arbeiten unterscheiden sich nicht im Ort, sondern in der Verantwortung. Am Telearbeitsplatz stellt der Arbeitgeber die Ausstattung und beurteilt den Platz einmal, beim mobilen Arbeiten regelt er Schutz und Datenschutz über die Vereinbarung. Wer das Modell nach der tatsächlichen Arbeitsweise wählt und nicht nach dem bequemeren Wort im Vertrag, hat beides im Griff.
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Häufige Fragen zum Telearbeitsplatz
Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?
Nein. In Deutschland gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten. Ob ein Betrieb es anbietet, entscheidet der Arbeitgeber; ein Betriebsrat bestimmt bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mit.
Gilt die ASR A6 auch im Homeoffice?
Am Telearbeitsplatz ja, soweit der Platz von dem im Betrieb abweicht. Beim gelegentlichen mobilen Arbeiten mit dem Notebook gilt die Arbeitsstättenverordnung und damit auch die ASR A6 nicht.
Muss der Arbeitgeber die Wohnung besichtigen?
Die Verordnung verlangt eine erstmalige Beurteilung der Arbeitsbedingungen, aber keinen Hausbesuch. Weil die Wohnung geschützt ist, braucht ein Besuch die Zustimmung der Beschäftigten. Viele Betriebe regeln den Zugang in der Vereinbarung oder arbeiten mit Fragebogen und Fotos.
Wer haftet, wenn Firmengeräte zu Hause beschädigt werden?
Das regelt am besten die Vereinbarung zur Telearbeit oder zum mobilen Arbeiten. Für Schäden, die Beschäftigte bei der Arbeit verursachen, gelten die allgemeinen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung; bei grober Fahrlässigkeit haften sie mehr als bei leichter.
Ab wann wird aus mobilem Arbeiten ein Telearbeitsplatz?
Wenn ein Platz in der Wohnung fest eingerichtet ist, die wöchentliche Arbeitszeit dort und die Dauer vereinbart sind und der Arbeitgeber die Ausstattung gestellt und installiert hat. Fehlt eine der Bedingungen, bleibt es mobiles Arbeiten – auch an festen Tagen.
Quellen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 7, §§ 3 und 6, Anhang Nummer 6 – zuletzt geändert am 27.03.2024
- ASR A6 „Bildschirmarbeit", Ausgabe Juli 2024, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), §§ 5 und 12
- Sozialgesetzbuch VII, § 8 Absatz 1 Satz 3, in Kraft seit 18.06.2021 (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § 87 Absatz 1 Nummer 14
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung zum Homeoffice 2025 vom 22.04.2026