Wer nach Vorgaben für ergonomische Büroarbeitsplätze sucht, landet zuverlässig bei der Bildschirmarbeitsverordnung. Die gibt es seit Dezember 2016 nicht mehr.
Ihre Inhalte stehen seitdem in Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung. Dazu kam im Juli 2024 die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ – eine Technische Regel, die endlich Zahlen nennt: Tischmaße, Sehabstand, Zeichenhöhe, Gerätegewichte. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Das ist ihr praktischer Wert: Sie müssen nicht mehr auslegen, sondern nachmessen.
Dieser Ratgeber sammelt die Werte, die bei der Planung eines Arbeitsplatzes wirklich gebraucht werden – und trennt sauber, was Anforderung ist und was nur Empfehlung. Genau daran scheitern die meisten Ratgeber im Netz.
Inhaltsverzeichnis
Die Rechtslage seit Juli 2024
Drei Ebenen, die zusammengehören:
- Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zur Gefährdungsbeurteilung.
- Die Arbeitsstättenverordnung regelt in § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 6, wie Bildschirmarbeitsplätze zu gestalten sind. Hier ist die alte Bildschirmarbeitsverordnung aufgegangen.
- Die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ (Ausgabe Juli 2024) konkretisiert diesen Anhang mit Zahlen.
Die ASR A6 ist keine Verordnung. Sie entfaltet eine sogenannte Vermutungswirkung: Halten Sie sie ein, wird vermutet, dass Sie die Verordnung erfüllen. Weichen Sie ab, ist das erlaubt – dann müssen Sie aber nachweisen, dass Ihre Lösung mindestens gleich sicher ist. In der Praxis heißt das: Die ASR A6 ist der bequemere Weg.
Wichtig für die Planung: Die Regel gilt nicht nur im Büro, sondern ausdrücklich auch für Telearbeitsplätze – also fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten.
Arbeitsfläche: die Maße
Die häufigste Fehlplanung ist ein zu kleiner Tisch. Die ASR A6 nennt dafür klare Untergrenzen:
| Situation | Mindestmaß Arbeitsfläche |
|---|---|
| Standard-Bildschirmarbeitsplatz | 1600 mm breit × 800 mm tief |
| Geringer Arbeitsmittelbedarf (nur Bildschirm und Tastatur) | reduzierbar auf 800 mm × 800 mm |
Der 1600er ist also nicht die Komfortvariante, sondern der Normalfall. Auf 800 × 800 mm darf nur runter, wer wirklich nichts weiter auf dem Tisch braucht – kein zweiter Bildschirm, keine Unterlagen, kein Telefon. Das trifft auf die wenigsten Büroarbeitsplätze zu.
Wer eine ganze Fläche plant, rechnet zusätzlich mit Verkehrswegen und Bewegungsflächen nach ASR A1.2. Wie viel Quadratmeter pro Person daraus werden, steht in unserem Leitfaden zur Großraumbüro-Planung.
Bildschirm, Sehabstand, Zeichenhöhe
Hier wird die ASR A6 richtig konkret – und hier steckt der Wert für die Praxis, weil sich alles nachmessen lässt.
- Sehabstand: mindestens 500 mm. Das ist die Untergrenze für die Aufstellung des Bildschirms.
- Zeichenhöhe: mindestens Sehabstand ÷ 155, höchstens Sehabstand ÷ 110. Bei 500 mm Sehabstand sind das mindestens 3,2 mm Zeichenhöhe.
- Passender Sehabstand zur Bildschirmgröße: grob abzuschätzen mit Bildschirmdiagonale in mm × 1,6. Ein 24-Zoll-Monitor (610 mm) will also rund 975 mm Abstand.
- Beleuchtung: maßgeblich ist die ASR A3.4. Am Büroarbeitsplatz haben sich rund 500 lx bewährt.
Die Zeichenhöhe ist der Wert, den in der Praxis niemand prüft – und der die Augen am zuverlässigsten belastet. Sie hängt nicht am Monitor, sondern an der Skalierung im Betriebssystem. Ein großer Bildschirm mit zu klein eingestellter Schrift erfüllt die Anforderung nicht.
Notebook, Tablet und Datenbrille
Die ASR A6 behandelt tragbare Geräte eigenständig – und das betrifft jedes Unternehmen, das Notebooks ausgibt.
Erst einmal die Frage, ab wann die Regel überhaupt greift. Als regelmäßige ortsveränderliche Verwendung gilt:
- abgelegt (z. B. Notebook): mehr als 2 Stunden ohne Unterbrechung oder mehr als 3 Stunden am Tag mit Unterbrechungen
- handgehalten (z. B. Smartphone): mehr als 1 Stunde am Tag
- kopf- oder körpergetragen (z. B. Datenbrille): bei jeder Verwendung
Dazu die Geräteanforderungen:
- Für ortsgebundene Nutzung wird eine Bildschirmdiagonale von mindestens 15 Zoll (381 mm) empfohlen; 10 Zoll (254 mm) sollen generell nicht unterschritten werden.
- Körpergetragene Geräte sollen 2,0 kg nicht überschreiten.
- Körpergetragene Geräte über 1 kg, die handgehalten genutzt werden, sollen 0,5 kg nicht überschreiten.
Praktische Konsequenz: Ein Notebook allein ist kein Bildschirmarbeitsplatz. Wer dauerhaft daran arbeitet, braucht externe Tastatur und Maus – sonst sind Sehabstand und Körperhaltung nicht gleichzeitig einzuhalten. Die ASR A6 sagt das ausdrücklich, weil Bildschirm und Eingabemittel bei dauerhaft eingerichteten Plätzen trennbar sein sollen.
Pausen: Anforderung oder Empfehlung?
An dieser Stelle geben viele Ratgeber die Regel falsch wieder. Man liest häufig „5 Minuten Pause pro Stunde sind vorgeschrieben“. Das steht so nicht in der ASR A6.
Das verlangt die ASR A6
- Bildschirmarbeit soll regelmäßig durch andere, nicht bildschirmbezogene Tätigkeiten unterbrochen werden
- Ist ein Tätigkeitswechsel nicht möglich, muss der Arbeitgeber regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglichen
- Die Dauer wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt
- Mehrere kurze Erholungszeiten sind wenigen langen vorzuziehen
- Erholungszeiten dürfen nicht zusammengelegt oder zur Verkürzung der Arbeitszeit genutzt werden
Das ist nur ein Hinweis
- Die „ca. 5 Minuten pro Stunde ununterbrochener Bildschirmarbeit“ stehen als Hinweis in der Regel – mit der Formulierung, dass sie sich in der Praxis bewährt haben
- Es ist kein fester Zeitwert, den eine Behörde abhakt
- Wer die 5 Minuten einträgt und die Gefährdungsbeurteilung überspringt, hat die Anforderung nicht erfüllt
Der Unterschied ist keine Wortklauberei. Die Pflicht liegt auf dem Verfahren – Belastung beurteilen, Maßnahme festlegen –, nicht auf einer Zahl. Wer das umdreht, dokumentiert eine Zahl und hat trotzdem eine Lücke.
Homeoffice und Telearbeitsplatz
Ein Telearbeitsplatz im Sinne der Arbeitsstättenverordnung ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich, für den wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung vereinbart sind. Für ihn gelten dieselben Maße wie im Büro.
Gelegentliches mobiles Arbeiten am Küchentisch fällt nicht darunter. Der Unterschied ist die feste Einrichtung, nicht der Ort. Wer Telearbeitsplätze einrichtet, muss zusätzlich unterweisen: bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel, Ergonomie am Platz und der Belastungswechsel.
Checkliste zum Abhaken
Checkliste: ergonomischer Büroarbeitsplatz nach ASR A6
Möbel und Fläche
Bildschirm
Mobile Geräte
Organisation
Fazit
Die ASR A6 hat der Diskussion über Büroergonomie das Ungefähre genommen. Es gibt jetzt Zahlen, gegen die sich ein Arbeitsplatz prüfen lässt: 1600 × 800 mm Fläche, 500 mm Sehabstand, 3,2 mm Zeichenhöhe, 2,0 kg Gerätegewicht. Wer diese Werte kennt, erkennt in zehn Minuten, ob ein Arbeitsplatz trägt.
Was die Regel bewusst offen lässt, ist die Pausenfrage – weil sie von der tatsächlichen Belastung abhängt und in die Gefährdungsbeurteilung gehört. Genau hier entstehen die Lücken, die später auffallen.
Höll plant und richtet Büroarbeitsplätze in Baden-Baden, Karlsruhe und Rastatt ein – von der Ergonomie am Arbeitsplatz bis zur kompletten Gestaltung moderner Arbeitswelten. Wenn Sie wissen wollen, welche Ihrer Plätze die Maße oben reißen: Wir schauen uns das vor Ort an.
Häufige Fragen zum ergonomischen Arbeitsplatz
Gilt die Bildschirmarbeitsverordnung noch?
Nein. Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde im Dezember 2016 aufgehoben; ihre Inhalte stehen seitdem in Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung. Konkretisiert werden sie seit Juli 2024 durch die ASR A6 „Bildschirmarbeit“.
Wie groß muss ein Schreibtisch im Büro mindestens sein?
Die ASR A6 nennt als Mindestmaß der Arbeitsfläche 1600 mm Breite und 800 mm Tiefe. Nur bei geringem Arbeitsmittelbedarf – etwa wenn ausschließlich Bildschirm und Tastatur benötigt werden – darf auf 800 × 800 mm reduziert werden.
Welcher Sehabstand zum Monitor ist vorgeschrieben?
Der Bildschirm ist so aufzustellen, dass ein Sehabstand von mindestens 500 mm möglich ist. Der zur Bildschirmgröße passende Abstand lässt sich grob abschätzen mit: Bildschirmdiagonale in mm × 1,6.
Sind 5 Minuten Pause pro Stunde Bildschirmarbeit Pflicht?
Nein. Die ASR A6 verlangt, dass Bildschirmarbeit regelmäßig durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird; ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber regelmäßige kurze Erholungszeiten ermöglichen. Deren Dauer wird in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Die verbreiteten „ca. 5 Minuten pro Stunde“ stehen in der Regel als Hinweis auf einen in der Praxis bewährten Wert – nicht als verbindliche Vorgabe.
Gilt die ASR A6 auch im Homeoffice?
Sie gilt für Telearbeitsplätze, also vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich mit vereinbarter wöchentlicher Arbeitszeit. Gelegentliches mobiles Arbeiten außerhalb der Arbeitsstätte fällt nicht in den Anwendungsbereich.
Reicht ein Notebook als Bildschirmarbeitsplatz?
Für dauerhafte Nutzung nicht. Dauerhaft eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze sollen eine Trennung von Bildschirm und Eingabemittel ermöglichen – also externe Tastatur und Maus. Für ortsgebundene Verwendung wird zudem eine Bildschirmdiagonale von mindestens 15 Zoll (381 mm) empfohlen.
Ab wann gilt ein Tablet oder Smartphone als Bildschirmarbeit?
Bei abgelegter Verwendung ab mehr als 2 Stunden ohne Unterbrechung oder mehr als 3 Stunden am Tag mit Unterbrechungen, bei handgehaltener Verwendung ab mehr als 1 Stunde am Tag, bei kopf- oder körpergetragener Verwendung bei jeder Nutzung.
Quellen
- ASR A6 „Bildschirmarbeit“, Ausgabe Juli 2024, Ausschuss für Arbeitsstätten / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), § 3a Absatz 1, § 2 Absatz 7 sowie Anhang Nummer 6
- ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“; ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), AMR 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“