HĂLL
AGB
Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen und besondere Bedingungen fĂŒr Leistungen der HĂLL Office GmbH
I. ALLGEMEINE GESCHĂFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine GeschÀftsbedingungen
1. Geltung dieser allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen In allen Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Beziehungen zwischen der HĂLL Office GmbH, Hubertusstr. 15, 76532 Baden-Baden (im Folgenden: âHöllâ) mit Kunden in AusĂŒbung ihrer gewerblichen oder selbstĂ€ndigen beruflichen TĂ€tigkeit (im Folgenden: âKundenâ) gelten ausschlieĂlich die vorliegenden Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen und besondere Bedingungen fĂŒr Leistungen (im Folgenden: âAGBâ).
Entgegen stehende und ĂŒber die Vertragsbestandteile hinaus gehende Bedingungen und Regelungen des Kunden, insbesondere in dessen allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn solche Bedingungen einem Auftrag des Kunden beigefĂŒgt werden und die Höll diesen Auftrag durchfĂŒhrt, ohne diesen Bedingungen ausdrĂŒcklich zu widersprechen. Der Kunde erkennt diese AGB der Höll mit Vertragsabschluss, spĂ€testens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung auch fĂŒr zukĂŒnftige Vertragsbeziehungen und vorvertragliche Beziehungen an, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Auftragsannahme, AuftragsÀnderungen
2.1 Die Angebote der Höll sind insbesondere in Bezug auf Preise und Liefertermine bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrĂŒcklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Alle Katalogpreise und Preise im b2b-Webshop http://shop.hoell.de der Höll sind unverbindliche und frei bleibende Richtpreise.
2.3 AuftrĂ€ge und Abreden ohne Nutzung der Webshops von Höll bedĂŒrfen zu ihrer Wirksamkeit der BestĂ€tigung durch die Höll in Textform (z.B. E-Mail, Brief usw.).
2.4 Bei der Nutzung des b2b-Webshops unter http://shop.hoell.de kann der Kunde bei Durchlaufen des Bestellvorgangs jederzeit Korrekturen an der Bestellung vornehmen, erforderlichenfalls auch einen Bestellschritt zurĂŒckspringen, zuletzt auf der BestellĂŒbersicht im Warenkorbbereich. Die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss fĂŒhren, werden wĂ€hrend des Bestellvorgangs angezeigt. Mit Absendung einer Bestellung durch die BetĂ€tigung des Buttons âZahlungspflichtig bestellenâ im Warenkorbbereich gibt der Kunde ein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB ab. Der Eingang und der Inhalt der Bestellung des Kunden wird von der Höll per E-Mail bestĂ€tigt und stellt noch keine Annahme des Auftrags dar. Ein Vertrag zwischen Höll und dem Kunden kommt erst zustande, wenn Höll dem Kunden eine AuftragsbestĂ€tigung per E-Mail zusendet.
2.5 AuftragsĂ€nderungen bedĂŒrfen des ausdrĂŒcklichen EinverstĂ€ndnisses von Höll in Textform und sind nur möglich, wenn die auftragsbezogene Fertigung beim Hersteller noch nicht begonnen hat bzw. die Lieferung vom Vorlieferanten noch nicht erfolgt ist. AuftragsĂ€nderungen mĂŒssen spĂ€testens 5 Arbeitstage nach Datum der AuftragsbestĂ€tigung in schriftlicher Form vorliegen. Wegen der kurzfristigen Liefertermine sind Ănderungen fĂŒr BĂŒrobedarfsauftrĂ€ge nicht möglich. Bei Sonderbearbeitungen sind Ănderungen ausgeschlossen.
2.6 AuftragsbestĂ€tigungen sind vom Kunden sofort nach Eingang zu prĂŒfen. Abweichungen von der Bestellung sind Höll umgehend schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer mitzuteilen; maĂgeblich ist der Inhalt der AuftragsbestĂ€tigung.
3. Preise und PreisÀnderungen
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zuzĂŒglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten fĂŒr den im Vertrag aufgefĂŒhrten Leistungs- und Lieferungsumfang und je VertragsverhĂ€ltnis zzgl. einer Administrationspauschale von mtl. 6 âŹ. Zölle und Ă€hnliche Abgaben hat der Kunde zu tragen. Höll ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
3.2. Dienstleistungen (soweit nicht im Rahmen eines Service- oder Miet-Servicevertrages erbracht), Montage-, Mehr- oder Sonderleistungen sowie Einbauten, Ăndern, Verteilen oder Aufstellen von BĂŒroeinrichtungen oder sonstige zusĂ€tzliche Arbeiten werden zu den jeweils gĂŒltigen Preisen zzgl. eines pauschalen Fahrkostenanteils berechnet.
4. Versandkosten, Mindermengen
Eine Versendung ist nur innerhalb Deutschlands möglich. Ab einem Bestellwert von 49,00 ⏠(exkl. MwSt.) ist der Versand kostenfrei. Bis zu dieser Summe wird eine Versandkostenpauschale in Höhe von 6,50 ⏠zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben. FĂŒr Bestellungen unter dem Mindestbestellwert von 20,00 ⏠wird ein Mindermengenzuschlag von 4,50 ⏠zzgl. Gesetzlicher MwSt. erhoben.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort rein netto zahlbar. Schecks werden unter dem Vorbehalt der endgĂŒltigen Gutschrift angenommen. Höll ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherheitsleistung auszufĂŒhren oder zu erbringen, wenn der Kunde Neukunde ist oder Höll UmstĂ€nde bekannt werden, welche die KreditwĂŒrdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen gegenĂŒber Höll durch den Kunden gefĂ€hrdet wird.
5.2 Bei EinzelauftrĂ€gen im Wert von ĂŒber 50.000,00 ⏠ist nach Auftragserteilung eine Anzahlung von 1/3 zu leisten.
5.3 Eine Aufrechnung ist gegenĂŒber Höll nur mit unbestrittenen oder rechtskrĂ€ftig festgestellten Forderungen zulĂ€ssig.
5.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Höll berechtigt, alle noch offenen Forderungen sofort fĂ€llig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung auszufĂŒhren.
6. Sonderregelungen fĂŒr die Teilnahme an unserem b2b-Webshop unter www.hoell-officeshop.de
6.1 Kunden, die zum ersten Mal im Webshop eine Bestellung aufgeben wollen, mĂŒssen sich vorher registrieren. Zur Registrierung muss das Registrierungsformular vom Kunden vollstĂ€ndig ausgefĂŒllt werden. Der Kunde garantiert, dass die von ihm angegebenen Informationen, insbesondere zu seiner gewerblichen oder selbstĂ€ndigen TĂ€tigkeit, wahr und vollstĂ€ndig sind. Ănderungen wird der Kunde unverzĂŒglich mitteilen.
6.2 Jeder Kunde gibt in dem Registrierungsformular seinen Benutzernamen an. AuĂerdem gibt sich jeder Kunde ein von ihm gewĂ€hltes Kennwort. Bestellungen können nur unter Verwendung von Benutzernamen und Kennwort aufgegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich, dafĂŒr Sorge zu tragen, dass der Benutzername und das Kennwort vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschĂŒtzt werden.
6.3 Höll speichert nicht den vollstÀndigen Vertragstext nach Vertragsschluss und macht diesen
dem Kunden auch nicht vollstĂ€ndig zugĂ€nglich. Im Rahmen der Kaufabwicklung erhĂ€lt der Kunde aber per E-Mail eine Beschreibung der Bestellung mit den Bestelldaten, dem Vertragsinhalt und den AGB. Die Bestellung, den Vertragstext und die AGB kann der Kunde ferner ĂŒber die Webseiten ausdrucken und in wiedergabefĂ€higer Form speichern.
7. Ănderungen an vermieteten oder gewarteten Objekten; VerĂ€nderung des Aufstellungsortes
7.1 Höll ist berechtigt, Ănderungen an vermieteten Objekten, also etwa vermieteten Drucksystemen gem. Ziff. III 1.1 und Hardware gem. Ziff. IV 2.1.1, vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung und zur Sicherung der FunktionalitĂ€t dienen. MaĂnahmen zur Verbesserung dĂŒrfen nur vorgenommen werden, wenn sie fĂŒr den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemĂ€Ăe Gebrauch der vermieteten Objekte nicht beeintrĂ€chtigt wird. Höll hat den Kunden ĂŒber entsprechende MaĂnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen.
7.2 Ănderungen und Anbauten an vermieteten Objekten durch den Kunden bedĂŒrfen der vorhergehenden Zustimmung von Höll in Textform (z.B. E-Mail, Telefax usw.). Dies gilt insbesondere fĂŒr Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der vermieteten Objekte mit anderen GerĂ€ten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf ĂŒberlassene Computerprogramme nach § 69d UrhG bleiben unberĂŒhrt. Bei RĂŒckgabe der vermieteten Objekte stellt der Kunde auf Verlangen von Höll den ursprĂŒnglichen Zustand wieder her.
7.3 Die Aufstellung der vermieteten oder gewarteten Objekte an einem anderen als dem im Vertrag festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung von Höll in Textform (z.B. E-Mail, Telefax usw.). Höll wird ihre Zustimmung nur versagen, wenn wichtige GrĂŒnde vorliegen, die eine Umsetzung fĂŒr sie unzumutbar machen. Höll kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer StandortverĂ€nderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten fĂŒr Wartung und Pflege trĂ€gt der Kunde.
8. Leistung durch Dritte
Höll ist berechtigt, die Höll vertraglich obliegenden Leistungen durch einen fachkundigen Dritten ausfĂŒhren zu lassen, welcher dem Kunden schriftlich genannt wird. Die Rechnungsstellung erfolgt durch Höll.
9. Versicherung der vermieteten Objekte
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vermieteten Objekte, also etwa vermietete Drucksysteme gem. Ziff. III 1.1 und Hardware gem. Ziff. IV 2.1.1 gegen SchĂ€den aufgrund von Einbruchsdiebstahl, Brand, Blitzschlag, Implosion, Explosion, Induktion, Ăberspannung und höhere Gewalt zu versichern.
9.2 Der Kunde tritt bereits jetzt sicherungshalber alle Rechte aus der Versicherung fĂŒr die vermieteten Objekte und seine AnsprĂŒche gegen schĂ€digende Dritte oder gegen deren Versicherer unwiderruflich an Höll ab. Höll nimmt die Abtretung an.
10. Gebrauch der vermieteten Objekte, GebrauchsĂŒberlassung an Dritte/Untermiete
10.1 Die Ăberlassung von vermieteten Objekten (also etwa vermietete Drucksysteme gem.
Ziff. III 1.1 und Hard und/oder Software gem. Ziff. IV 2.1.1) erfolgt zur ausschlieĂlichen Benutzung durch den Kunden. Die vermieteten Objekte dĂŒrfen nur zu den im Vertrag nĂ€her bezeichneten Zwecken verwendet werden.
10.2 Der Kunde ist ohne Erlaubnis von Höll nicht berechtigt, den Gebrauch an von vermieteten Objekten (einschlieĂlich hierbei ggf. mitĂŒberlassener Software) einem Dritten zu ĂŒberlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmĂ€Ăigen Gebrauchs zulĂ€ssig.
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
11.1 Der Kunde wird einen Verantwortlichen benennen, der als Ansprechpartner fĂŒr alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Höll dient.
11.2 Der Kunde ist fĂŒr eine angemessene Sicherung des von den Leistungen von Höll betroffenen Datenbestands selbst verantwortlich. Höll darf davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden nach dem Stand der Technik gesichert sind.
11.3 Der Kunde wird Höll die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner SphĂ€re zur VerfĂŒgung stellen. Ănderungen in seiner SphĂ€re, die Auswirkungen auf die von Höll zu erbringenden Leistungen haben (z.B. Ănderungen der Betriebsbedingungen, Umbauten und Ănderungen der IT-Infrastruktur) wird der Kunde Höll rechtzeitig in Textform mitteilen.
11.4 Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten von Höll innerhalb der ĂŒblichen GeschĂ€ftszeiten den freien Zugang zu den vertragsgegenstĂ€ndlichen Objekten zur Erbringung der Leistungen aus dem jeweiligen VertragsverhĂ€ltnis. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren. Der Kunde hat Höll zu diesen Zwecken den Zugriff auf vertragsgegenstĂ€ndliche Hardware und/oder Software ĂŒber ein Kommunikationsnetz (z. B. Internet) zu ermöglichen.
11.5 Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemÀà obwohl Höll seinen Verpflichtung nachgekommen ist, kann Höll den hierdurch entstandenen zusĂ€tzlichen Aufwand gegenĂŒber dem Kunden unter Zugrundelegung der ĂŒblichen StundensĂ€tze gesondert in Rechnung stellen.
12. GewÀhrleistung bei vermieteten Objekten
12.1 Die nachfolgenden AbsĂ€tze regeln ausschlieĂlich die GewĂ€hrleistungsrechte bei bestehenden MietverhĂ€ltnissen, etwa bei der Miete von Drucksystemen (Ziff. III) und Hardware und/oder Software (Ziff. IV). Die GewĂ€hrleistungsrechte bei anderen RechtsverhĂ€ltnissen bleiben unberĂŒhrt.
12.2 Der Kunde hat Höll auftretende MĂ€ngel, Störungen oder SchĂ€den unverzĂŒglich anzuzeigen.
12.3 Die Behebung von MÀngeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur des vermieteten Objekts. Hierzu ist Höll ein angemessener Zeitraum einzurÀumen. Mit Zustimmung des Kunden kann Höll das vermietete Objekt oder einzelne Komponenten hiervon zum Zwecke der MÀngelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
12.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Miete einzubehalten, wenn durch UmstĂ€nde, die Höll nicht zu vertreten hat, die Nutzung des Objekts beeintrĂ€chtigt wird. Der Kunde bleibt jedoch berechtigt, einen geminderten Teil der Miete nach den Vorschriften ĂŒber die ungerechtfertigte Bereicherung gegenĂŒber Höll zurĂŒckzufordern.
12.5 Eine KĂŒndigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen NichtgewĂ€hrung des vertragsgemĂ€Ăen Gebrauchs ist erst zulĂ€ssig, wenn Höll ausreichende Gelegenheit zur MĂ€ngelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der MĂ€ngelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie Höll verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begrĂŒndete Zweifel bezĂŒglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen GrĂŒnden eine Unzumutbarkeit fĂŒr den Kunden gegeben ist.
12.6 Die Rechte des Kunden wegen MĂ€ngeln sind ausgeschlossen, soweit dieser nicht geeignete und von Höll empfohlene Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile und KopientrĂ€ger verwendet oder ohne Zustimmung von Höll Ănderungen am vermieteten Objekt vornimmt oder vornehmen lĂ€sst, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile und KopientrĂ€ger zurĂŒckzufĂŒhren ist oder die Ănderungen keine fĂŒr Höll unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen MĂ€ngeln bleiben unberĂŒhrt, sofern der Kunde zur Vornahme von Ănderungen, insbesondere im Rahmen der AusĂŒbung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgefĂŒhrt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
13. Haftung
13.1 Die Haftung von Höll auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach MaĂgabe dieser Ziff. 13 eingeschrĂ€nkt.
13.2 Höll haftet nicht im Falle einfacher FahrlĂ€ssigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen ErfĂŒllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren ErfĂŒllung die ordnungsgemĂ€Ăe DurchfĂŒhrung des Vertrags ĂŒberhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
13.3 Soweit Höll gemÀà Ziff. 13.2. dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf SchĂ€den begrenzt, die Höll bei Vertragsabschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Höll bei Anwendung verkehrsĂŒblicher Sorgfalt hĂ€tte voraussehen mĂŒssen. Mittelbare SchĂ€den und FolgeschĂ€den, die Folge von MĂ€ngeln des Liefergegenstands sind auĂerdem nur ersatzfĂ€hig, soweit solche SchĂ€den bei bestimmungsgemĂ€Ăer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die Haftung ist insgesamt auf 15.000 EUR je Schadensfall begrenzt.
13.4 Im Falle des Bestehens eines MietverhÀltnisses (etwa bei Ziff. III Miet-Service Drucksystemen oder Ziff. IV Miete von Hardware und/oder Software) ist die verschuldens- unabhÀngige Haftung von Höll nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Fehlern, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.
13.5 Höll haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur fĂŒr solche SchĂ€den, die auch bei ordnungsgemĂ€Ăer, regelmĂ€Ăiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wĂ€ren.
13.6 Die vorstehenden HaftungsausschlĂŒsse und -beschrĂ€nkungen gelten in gleichem Umfange zu Gunsten der Organe von Höll, ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen ErfĂŒllungsgehilfen.
13.7 Soweit Höll technische AuskĂŒnfte gibt oder beratend tĂ€tig wird und diese AuskĂŒnfte oder Beratung nicht zu dem von Höll geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
13.8 Die EinschrĂ€nkungen dieser Ziff. 13 gelten nicht fĂŒr die Haftung wegen vorsĂ€tzlichen Verhaltens, fĂŒr garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.9 FĂŒr alle AnsprĂŒche gegen Höll auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine VerjĂ€hrungsfrist von 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kunde Kenntnis vom Schaden erlangt. Ohne RĂŒcksicht auf diese Kenntnis verjĂ€hren SchadenersatzansprĂŒche spĂ€testens nach 3 Jahren vom Zeitpunkt des schĂ€digenden Ereignisses an. Dies gilt nicht fĂŒr die Haftung bei Vorsatz oder grober FahrlĂ€ssigkeit oder bei PersonenschĂ€den oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Abweichend geregelte VerjĂ€hrungsfristen fĂŒr AnsprĂŒche wegen Sach- und RechtsmĂ€ngeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberĂŒhrt.
14. Schriftform, Teilunwirksamkeit
14.1 Vertragsabschluss (auĂer im b2b-Webshop), VertragsĂ€nderungen und -ergĂ€nzungen sowie KĂŒndigungen, Mahnungen und Fristsetzungen bedĂŒrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch fĂŒr einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. MĂŒndliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
14.2 Die in Vertragsbestandteilen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax oder durch Briefwechsel gewahrt werden, falls nicht anderweitig ausdrĂŒcklich im Vertrag bestimmt. § 127 II BGB findet im Ăbrigen jedoch keine Anwendung.
14.3 Zusagen oder Garantien, gleich welcher Art, die eine weiter gehende Einstandspflicht durch Höll begrĂŒnden, als in diesen AGB oder sonstigen Vertragsbestandteilen festgelegt ist, bedĂŒrfen der ausdrĂŒcklichen und schriftlichen BestĂ€tigung durch Höll.
14.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder in sonstigen Vertragsbestandteilen ungĂŒltig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der ĂŒbrigen Bestimmungen nicht berĂŒhrt.
15. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; AnsprĂŒche Dritter
15.1 FĂŒr Zeichnungen, Lösungs- und PlanungsvorschlĂ€ge besteht Urheberrechtsschutz. Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der AuftragserfĂŒllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen von Höll vertraulich zu behandeln und Unterlagen nicht weiter zu geben, insbesondere nicht an Wettbewerber. Muster, Modelle, Fotos, Zeichnungen und PlĂ€ne sind dem Kunden leihweise ĂŒberlassen und sind nach Aufforderung an Höll zurĂŒckzugeben. Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, PlĂ€ne und Muster dĂŒrfen nur verwendet werden, wenn der Auftrag an Höll erteilt wird; andernfalls sind diese Unterlagen unaufgefordert zurĂŒckzugeben.
15.2 Bei ProgrammĂ€nderungen und technischen Weiterentwicklungen gilt der zum Lieferzeitpunkt der Leistung bestehende AusfĂŒhrungsstandard des Vorlieferanten bzw. Herstellers.
15.3 Macht ein Dritter wegen der von Höll gelieferten Leistungen dem Kunden gegenĂŒber AnsprĂŒche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder anderweitigen Rechtspositionen geltend, so wird Höll auf eigene Kosten die Vertretung des Kunden in jedem gegen ihn gefĂŒhrten Rechtsstreit ĂŒbernehmen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde Höll umgehend ĂŒber sĂ€mtliche Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite in Kenntnis setzt und Höll sĂ€mtliche Entscheidungen hinsichtlich der Rechtsverteidigung sowie des Aushandelns oder Abschlusses eines Vergleichs ĂŒberlĂ€sst und evtl. AnsprĂŒche wegen RechtsmĂ€ngeln nicht verjĂ€hrt sind. 15.4 DarĂŒber hinausgehende AnsprĂŒche des Kunden wegen mangelhafter RechtsĂŒbertragung bestehen in dem gesetzlich gegebenen Umfang mit den in diesen Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen vorgesehenen EinschrĂ€nkungen.
16. Geheimhaltung und Datenschutz
16.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchfĂŒhrung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur fĂŒr Zwecke der DurchfĂŒhrung dieses Vertrages zu verwenden. Dies gilt gegenĂŒber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenĂŒber unbefugten Mitarbeitern sowohl eigenen wie denen des Vertragspartners, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemĂ€Ăen ErfĂŒllung der vertraglichen Verpflichtungen von Höll erforderlich ist. In ZweifelsfĂ€llen ist die betroffene Vertragspartei verpflichtet, den Vertragspartner vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
16.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des VertragsverhÀltnisses bestehen.
16.3 Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugÀnglich oder der empfangenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihr von Dritten berechtigterweise zugÀnglich gemacht worden sind.
16.4 Höll hĂ€lt die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn Höll Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewĂ€hrt wird. Höll stellt sicher, dass ihre ErfĂŒllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten. Personenbezogene Daten werden von Höll in Ăbereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.
17. Sonstiges
17.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulĂ€ssig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberĂŒhrt.
17.2 Ein ZurĂŒckbehaltungsrecht kann nur wegen GegenansprĂŒchen aus dem jeweiligen VertragsverhĂ€ltnis geltend gemacht werden.
17.3 Höll ist berechtigt, das Eigentum an einer vertragsgegenstĂ€ndlichen Mietsache, insbesondere zum Zwecke der Finanzierung, auf Dritte zu ĂŒbertragen oder die sich aus dem Mietvertrag ergebene AnsprĂŒche auf Mietraten sowie sonstigen vertraglichen Rechte an Dritte abzutreten. Höll ist ebenfalls berechtigt, den Vertrag insgesamt zum Zwecke der Finanzierung auf eine Bank- oder Leasinggesellschaft zu ĂŒbertragen.
17.4 Eine etwaige VertragsĂŒbernahme von MietvertrĂ€gen wird vom Kunden vorab durch Unterschrift unter den Vertrag genehmigt. Im Falle der VertragsĂŒbernahme verpflichtet sich Höll, fĂŒr die ErfĂŒllung sĂ€mtlicher Verpflichtungen, die nach den Bestimmungen des Vertrages die Vermieterseite treffen, neben der neuen Vertragspartei einzustehen.
17.5 Der Kunde hat Höll unverzĂŒglich mitzuteilen, wenn ĂŒber sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder er eine eidesstattliche Versicherung nach §807 ZPO abgegeben hat.
17.6 Wird ein vermietetes Objekt (also etwa vermietete Drucksysteme gem. Ziff. III 1.1 oder Hardware und/oder Software gem. Ziff. IV 2.1.1) oder ein Objekt, an welchem Service erbracht wird (etwa nach Ziff. III oder IV) gepfĂ€ndet oder wird die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des GrundstĂŒckes, auf dem sich das vermietete Objekt befindet, beantragt oder macht ein Dritter in sonstiger Weise Rechte an dem vermieteten Objekt geltend, so hat der Kunde Höll hiervon unverzĂŒglich unter Ăberlassung aller notwendigen Unterlagen, insbesondere des PfĂ€ndungsprotokolls, zu benachrichtigen. Alle Interventionskosten trĂ€gt der Kunde. Bei einem vermieteten Objekt hat der Kunde den Dritten auf die EigentumsverhĂ€ltnisse an dem vermieteten Objekt hinzuweisen.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand
18.1 Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschlieĂlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
18.2 AusschlieĂlicher Gerichtsstand fĂŒr alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Baden-Baden, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; zwingende gesetzliche Bestimmungen ĂŒber ausschlieĂliche GerichtsstĂ€nde bleiben von dieser Regelung unberĂŒhrt.
Dies gilt nicht fĂŒr das Mahnverfahren. Höll bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
II. Besondere Bedingungen fĂŒr den Verkauf von Waren und Standardsoftware
II. Besondere Bedingungen fĂŒr den Verkauf von Waren und Standardsoftware
1. Vertragsgegenstand
1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. fĂŒr den Verkauf und die Lieferung von Waren (z.B. Möbel, BĂŒroartikel, usw.) und Standardsoftware (im Folgenden: âVertragsgegenstĂ€ndeâ).
1.2 FĂŒr die VertragsgegenstĂ€nde, deren Eigenschaften, Merkmale und ihren Verwendungszweck ist allein die im Vertrag enthaltene oder diesem beigefĂŒgte Produktbeschreibung maĂgeblich, wobei Angaben zu den VertragsgegenstĂ€nden (z.B. MaĂe, Belastbarkeit und technische Daten) sowie die Darstellungen von Höll derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) nur annĂ€hernd maĂgeblich sind, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Ăbereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der VertragsgegenstĂ€nde. HandelsĂŒbliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulĂ€ssig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeintrĂ€chtigen.
1.3 Der Quellcode (Source Code) von Standardsoftware ist nicht Teil der VertragsgegenstÀnde. Bei Standardsoftware gelten ergÀnzend deren Nutzungs- oder Lizenzbedingungen.
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2. Teillieferung, Lieferverzug
2.1 Von Höll in Aussicht gestellte Fristen und Termine fĂŒr Lieferungen der VertragsgegenstĂ€nde gelten stets nur annĂ€hernd, es sei denn, dass ausdrĂŒcklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Ăbergabe an den Spediteur, FrachtfĂŒhrer oder sonst mit dem Transport beauftragen Dritten.
2.2 Höll haftet nicht fĂŒr Unmöglichkeit der Lieferung oder fĂŒr Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Höll nicht zu vertreten hat. Sofern Höll solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorĂŒbergehender Dauer ist, ist Höll zum RĂŒcktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorĂŒbergehender Dauer verlĂ€ngert sich die Liefer- oder Leistungsfrist oder verschiebt sich der Liefer- oder Leistungstermin um den Zeitraum der Behinderung zuzĂŒglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der VertragsgegenstĂ€nde nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzĂŒgliche schriftliche ErklĂ€rung gegenĂŒber Höll vom Vertrag zurĂŒcktreten.
2.3 Höll ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung fĂŒr den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusĂ€tzliche Kosten entstehen (es sei denn, Höll erklĂ€rt sich zur Ăbernahme dieser Kosten bereit).
2.4 GerĂ€t Höll mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Höll eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadenersatz nach MaĂgabe der AGB unter Ziff. I beschrĂ€nkt.
3. ErfĂŒllungsort, Versand, GefahrĂŒbergang
3.1 ErfĂŒllungsort fĂŒr alle Verpflichtungen aus dem VertragsverhĂ€ltnis ist Baden-Baden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Schuldet Höll auch eine Installation, ist ErfĂŒllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
3.2 Sofern nicht gesondert vereinbart, unterstehen die Versandart und die Verpackung dem pflichtgemĂ€Ăen Ermessen von Höll.
3.3 Die Gefahr geht spĂ€testens mit der Ăbergabe der VertragsgegenstĂ€nde an den Spediteur, FrachtfĂŒhrer oder sonst zur AusfĂŒhrung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden ĂŒber. Verzögert sich der Versand oder die Ăbergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf den Kunden ĂŒber, an dem die VertragsgegenstĂ€nde versandbereit sind und Höll dies dem Kunden angezeigt hat.
4. GewÀhrleistung
4.1 Die VertragsgegenstĂ€nde sind unverzĂŒglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfĂ€ltig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Höll nicht eine schriftliche MĂ€ngelrĂŒge hinsichtlich offensichtlicher MĂ€ngel oder anderer MĂ€ngel, die bei einer unverzĂŒglichen, sorgfĂ€ltigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 4 Werktagen nach Ablieferung der VertragsgegenstĂ€nde oder ansonsten binnen 4 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem frĂŒheren Zeitpunkt, in dem der Mangel fĂŒr den Kunden bei normaler Verwendung der VertragsgegenstĂ€nde ohne nĂ€here Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von Höll sind die beanstandeten VertragsgegenstĂ€nde frachtfrei an Höll zurĂŒckzusenden. Bei berechtigter MĂ€ngelrĂŒge vergĂŒtet Höll die Kosten des gĂŒnstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die VertragsgegenstĂ€nde sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemĂ€Ăen Gebrauchs befinden.
4.2 Bei SachmĂ€ngeln der VertragsgegenstĂ€nde ist Höll nach einer innerhalb angemessener Frist von Höll zu treffenden Wahl zunĂ€chst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurĂŒcktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden von Höll, kann der Kunde unter den Voraussetzungen dieser AGB unter Ziff. I Schadenersatz verlangen.
4.4 Die GewĂ€hrleistung entfĂ€llt, wenn der Kunde ohne die Zustimmung von Höll die VertragsgegenstĂ€nde Ă€ndert oder durch Dritte Ă€ndern lĂ€sst und die MĂ€ngelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Ănderung entstehenden Mehrkosten der MĂ€ngelbeseitigung zu tragen.
4.5 Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter VertragsgegenstĂ€nde erfolgt unter Ausschluss jeglicher GewĂ€hrleistung fĂŒr SachmĂ€ngel.
4.6 Sofern nicht abweichend geregelt, betrĂ€gt die VerjĂ€hrungsfrist fĂŒr alle GewĂ€hrleistungsansprĂŒche ein Jahr. Bei Vorsatz oder grober FahrlĂ€ssigkeit von Höll, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei PersonenschĂ€den oder bei Garantien gelten die gesetzlichen VerjĂ€hrungsfristen, ebenso bei AnsprĂŒchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die von Höll an den Kunden gelieferten VertragsgegenstĂ€nde bleiben bis zur vollstĂ€ndigen Bezahlung (einschlieĂlich Umsatzsteuer und Versandkosten) das Eigentum von Höll. Die VertragsgegenstĂ€nde sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
5.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich fĂŒr Höll.
5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemĂ€Ăen GeschĂ€ftsverkehr zu verĂ€uĂern. VerpfĂ€ndungen und SicherungsĂŒbereignungen
sind unzulÀssig.
5.4 Im Falle der WeiterverĂ€uĂerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an Höll ab. Gleiches gilt fĂŒr sonstige Forderungen, die anstelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. VersicherungsansprĂŒche oder AnsprĂŒche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Höll ermĂ€chtigt den Kunden widerruflich, die an Höll abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese EinzugsermĂ€chtigung darf von Höll nur im Verwertungsfall widerrufen werden.
5.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch PfĂ€ndung, wird der Kunde sie unverzĂŒglich auf das Eigentum von Höll hinweisen und Höll darĂŒber informieren, um Höll die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Höll die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder auĂergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfĂŒr der Kunde gegenĂŒber Höll.
5.6 Sofern Höll bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurĂŒcktreten (Verwertungsfall), ist Höll berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
III. Besondere Bedingungen fĂŒr Miet-Service und Service Drucksysteme
1. Vertragsgegenstand
1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. fĂŒr die Vermietung und Wartung (âMiet-Serviceâ) oder der ausschlieĂlichen Wartung (âServiceâ) von Drucksystemen (im Folgenden: âdas Drucksystemâ) am vereinbarten Aufstellort.
1.2 Bei Miet-Service vermietet Höll dem Kunden fĂŒr die Laufzeit des Vertrages das im Vertrag im Einzelnen bezeichnete Drucksystem. Das Drucksystem wird zu dem im Vertrag bezeichneten vertragsmĂ€Ăigen Gebrauch ĂŒberlassen.
1.3 Höll erbringt am Drucksystem beim Miet-Service und Service gem. Ziff. 1.1 die sich aus Ziff. 2 ergebenden Serviceleistungen wĂ€hrend der GeschĂ€ftszeiten von Höll, die mit der Zahlung der in Ziff. 3 festgelegten VergĂŒtung abgegolten sind.
2. Preise und Leistungen
2.1 Der Preis fĂŒr Miet-Service bzw. Service setzt sich aus der vereinbarten (Miet-)Servicerate fĂŒr Seitenvolumina und/oder dem Seitenpreis sowie dem darĂŒber hinaus tatsĂ€chlich erzielten Verbrauch zusammen, sofern nicht anders im Vertrag spezifiziert. Als âKopieâ oder âSeiteâ gelten hierbei sĂ€mtliche durch das jeweilige Drucksystem erzeugten Ausdrucke.
2.2 Im Preis sind enthalten: (a) Die DurchfĂŒhrung von Servicearbeiten wĂ€hrend der GeschĂ€ftszeit von Höll. (b) Das PrĂŒfen und Pflegen im technisch notwendigen Umfang, das Beseitigen von Störungen und SchĂ€den, die Lieferung von Zubehör und Verbrauchsmaterial, soweit nicht nachfolgend ein Ausschluss gegeben ist. (c) Bei Miet-Service-VertrĂ€gen darĂŒber hinaus die Ăberlassung der Drucksysteme.
2.3 Die im Preis enthaltenen Verbrauchsmaterialien werden dem abgerechneten Kopiervolumen entsprechend auf Bedarf nachgeliefert. Die Verbrauchsmaterialien bleiben Eigentum von Höll und sind insbesondere bei Beendigung des Vertrages an Höll herauszugeben. Der Kunde verpflichtet sich zu sachgemĂ€Ăer GerĂ€tebenutzung und ausschlieĂlicher Verwendung der von Höll empfohlenen Verbrauchsmaterialien. Ăbersteigt der Aufwand den ĂŒblichen Bedarf, so ist Höll zur Berechnung der darĂŒber hinaus verbrauchten Materialien berechtigt (s/w Toner wird nachberechnet, wenn die Farbdeckung pro Seite ĂŒber 5 % liegt; Farbtoner wird nach- berechnet, wenn die Farbdeckung pro Seite ĂŒber 20% liegt). 2.4 Die nachfolgend aufgezĂ€hlten Arbeiten sowie die Belieferung mit folgendem Zubehör und Verbrauchsmaterial sind im Preis nicht enthalten und werden zu den jeweils vereinbarten Preisen gesondert in Rechnung gestellt: (a) die Belieferung mit Papier, Heftklammern, zusĂ€tzlichen Bedienungsanleitungen, Kabel, Leitungen oder sonstigen Steckverbindungen, soweit sie bei Miet-Service nicht im Lieferumfang des jeweiligen Drucksystems enthalten sind, (b) Anlieferung, Installation und Abholung des Drucksystems, (c) Installation der dazu- gehörigen Software – Applikationen sowie Software â Updates, (d) Anwendungsspezifische Kalibrierung bei Farb- Drucksystemen, (e) Wartungsarbeiten auĂerhalb der GeschĂ€ftszeiten von Höll, (f) Umprogrammierung nach Ersteinstellung auf Wunsch des Kunden, (g) NachtrĂ€gliche Installation von Zubehör, (h) Zeitweise Ăberlassung eines ErsatzgerĂ€tes wegen Instandsetzungsarbeiten, die von Höll nicht zu vertreten sind, (i) Nach- und AuffĂŒllen von Verbrauchsmaterial, insbesondere Toner, Papier und Folien, (j) Wartungsarbeiten infolge unsachgemĂ€Ăer Behandlung oder Verwendung von nicht durch Höll freigegebenen Verbrauchsmaterialien (Toner; Papier, Folien), und (k) Anbindung an das EDV-System des Kunden, Umprogrammierung der Applikation und Update der hierfĂŒr erforderlichen Software, insbesondere VerĂ€nderung am Drucksystem durch EinflĂŒsse der vorhandenen EDV-Struktur (z.B. IP Adressen, die durch einen DHCP Server verĂ€ndert werden). 2.5 Der Kunde verpflichtet sich, wĂ€hrend des Vertragszeitraumes nur durch Höll frei- gegebene Verbrauchsmaterialien zur Aufrechterhaltung der GebrauchsfĂ€higkeit der Drucksysteme zu verwenden sowie alle Wartungs- und sonstigen Arbeiten am Drucksystem nur durch
Höll oder durch Beauftragte von Höll ausfĂŒhren zu lassen.
2.6 Höll ist berechtigt, den vereinbarten Preis erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen AnkĂŒndigung von drei Monaten zum Monatsende nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu erhöhen, sofern und soweit sich seine fĂŒr die Erhaltung des Drucksystems oder Erbringung der Leistung anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat in FĂ€llen einer Preiserhöhung von mehr als 10% pro Jahr das Recht, das VertragsverhĂ€ltnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der AnkĂŒndigung einer Preiserhöhung zu kĂŒndigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten von Höll kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Preisreduzierung verlangen.
2.7 ServiceeinschrĂ€nkungen bei Ă€lteren Modellen HĂLL ist stets bestrebt, den Service fĂŒr die gesamte Vertragsdauer zuverlĂ€ssig zu gewĂ€hrleisten.
Bei Ă€lteren Modellen, spĂ€testens jedoch ab dem siebten Jahr nach deren MarkteinfĂŒhrung, kann es jedoch zu EinschrĂ€nkungen kommen, etwa durch höhere Ersatzteilekosten oder eingeschrĂ€nkte VerfĂŒgbarkeit. In solchen FĂ€llen behĂ€lt sich HĂLL das Recht vor, die zusĂ€tzlichen Kosten fĂŒr Ersatzteile an den Kunden weiterzugeben, eine vergleichbare Maschine bereitzustellen oder den Vertrag auĂerordentlich zu kĂŒndigen. Die hierbei anfallenden Kosten trĂ€gt der Kunde.
2.8 Preisanpassung bei VertragsverlÀngerung
Bei einer VerlĂ€ngerung des Vertrags behĂ€lt sich HĂLL das Recht vor, die Preise um bis zu 20 % anzupassen. Diese Anpassung ist erforderlich, um nachhaltig gestiegene Kosten fĂŒr Techniker-EinsĂ€tze, Ersatzteile und verwaltungsbezogene Aufwendungen auszugleichen. Die Preiserhöhung stellt sicher, dass HĂLL weiterhin eine hohe ServicequalitĂ€t und kurze Reaktionszeiten gewĂ€hrleisten kann. Sie trĂ€gt auĂerdem zur langfristigen StabilitĂ€t und ZuverlĂ€ssigkeit des Services bei, selbst unter verĂ€nderten Marktbedingungen.
2.9 JahresverlĂ€ngerung von Lizenzen bei VertragsverlĂ€ngerung Bei jeder VerlĂ€ngerung des Vertrags verlĂ€ngern sich die zugehörigen Lizenzen automatisch um ein weiteres Jahr. Die Abrechnung erfolgt weiterhin gemÀà den vereinbarten Zahlungsintervallen, jedoch wird die Laufzeit der Lizenzen fĂŒr die gesamte VerlĂ€ngerungsperiode auf ein Jahr festgelegt. Eine vorzeitige Beendigung oder Reduzierung der Lizenzlaufzeit ist wĂ€hrend des VerlĂ€ngerungszeitraums nicht möglich.
2.10 Weitergabe von Lizenzerhöhungen
Wir behalten uns das Recht vor, Lizenzerhöhungen fĂŒr Softwareprodukte, die wir unseren Kunden zur VerfĂŒgung stellen, direkt und jederzeit an den Kunden weiterzugeben. Diese Lizenzerhöhungen gelten ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, ohne dass eine gesonderte Mitteilung erfolgt.
3. Abrechnung
3.1 Die (Miet-)Servicerate fĂŒr das vereinbarte Seitenvolumen ist vierteljĂ€hrlich am 1. Werktag des Abrechnungszeitraums im Voraus fĂ€llig, bei einem Vertragsbeginn wĂ€hrend einer Abrechnungsperiode zeitanteilig. Eine monatliche Abrechnung bleibt vorbehalten, muss jedoch von Höll schriftlich angekĂŒndigt werden. FĂŒr die Zeit zwischen Installation und der ersten FĂ€lligkeit ist eine NutzungsentschĂ€digung von tĂ€glich 1/30 zu zahlen.
3.2 Die Abrechnung des tatsĂ€chlichen Verbrauchs erfolgt mindestens auf der Basis des Formates DIN A4 zum jeweiligen Quartalsende. Dem Kunden werden die gemÀà ZĂ€hlerstand ĂŒber das vereinbarte Seitenvolumen hinausgehende Seitenvolumen in Rechnung gestellt. Eine Gutschrift fĂŒr nicht erstellte Seiten erfolgt nicht.
3.3 Geht der ZĂ€hlerstand nicht rechtzeitig ein, ist Höll berechtigt, zur vorlĂ€ufigen Abrechnung die Durchschnittskopienzahl der letzten Abrechnung in Rechnung zu stellen. Der tatsĂ€chlich entstandene Anspruch bleibt davon unberĂŒhrt. Nach Bekanntgabe des tatsĂ€chlichen ZĂ€hlerstandes erfolgt die Abrechnung der Differenz. Die Verpflichtung des Kunden zur rechtzeitigen Zahlung der (Miet-)Servicrate wird dadurch nicht berĂŒhrt.
3.4 Anpassung von Freivolumen und monatlicher Pauschale bei Mehrverbrauch Sollte das tatsĂ€chliche durchschnittliche Druckvolumen der letzten 12 Monate das vertraglich vereinbarte Freivolumen um mehr als 10 % ĂŒberschreiten, behĂ€lt sich HĂLL das Recht vor, das Freivolumen sowie die monatliche Pauschale an das tatsĂ€chliche Druckvolumen anzupassen. Diese Anpassung ermöglicht eine prĂ€zisere Planung und Transparenz in den Kostenstrukturen, reduziert unnötigen Verwaltungsaufwand und stellt sicher, dass Ressourcen â insbesondere im technischen Support â optimal verfĂŒgbar sind. So gewĂ€hrleisten wir eine verlĂ€ssliche Budgetierung und ermöglichen Ihnen eine verbesserte Kontrolle ĂŒber Druckkosten und ServicequalitĂ€t.
3.5 Weitergabe von Kosten bei deutlicher Volumens Ăberschreitung
Wird das vereinbarte Druckvolumen um mehr als 20% ĂŒberschritten und zeigt sich, dass das ursprĂŒnglich bereitgestellte System dadurch ĂŒber seine geplante KapazitĂ€t hinaus beansprucht wird, behĂ€lt sich HĂLL das Recht vor, im Interesse der Betriebssicherheit und zur Vermeidung unnötiger Reparaturen oder Ausfallzeiten ein neues System einzusetzen. Die Kosten fĂŒr die Bereitstellung, Installation und Wartung eines solchen Systems werden dem Kunden entsprechend in Rechnung gestellt. Diese MaĂnahme gewĂ€hrleistet, dass der Betrieb langfristig stabil bleibt und ĂŒbermĂ€Ăige Techniker-EinsĂ€tze vermieden werden.
3.6 SĂ€mtliche BetrĂ€ge werden von Höll aufgrund der hierzu vom Kunden erteilten SEPA- Lastschriftmandats eingezogen. Sollte dieses SEPA-Lastschriftmandat nicht erteilt werden, erhöht sich die monatliche (Miet-)Servicerate um âŹ10,00.
4. Sorgfaltspflicht
4.1 Der Kunde verpflichtet sich, das Drucksystem gemÀà den ihm ĂŒbertragenen Bedienungspflichten in sorgfĂ€ltiger Weise zu benutzen sowie die Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von Höll zu befolgen.
4.2 Der Kunde hat verantwortliche Personen namentlich zu benennen, die von Höll eingewiesen werden.
4.3 Der Kunde hat das Drucksystem in einem gebrauchsfertigen Zustand zu erhalten und erforderliche Reparaturen bzw. Wartungsarbeiten von Höll oder einem von ihr autorisierten Dritten ausfĂŒhren zu lassen. Der Kunde hat Höll auftretende Störungen unverzĂŒglich mitzuteilen.
5. GewÀhrleistung
5.1 Die GewĂ€hrleistung bei einem Miet-Service von Drucksystemen richtet sich ausschlieĂlich nach Ziff. I 12 der AGB. Die GewĂ€hrleistung bei VertrĂ€gen, welche nur Service an Drucksystemen zum Gegenstand haben, richtet sich ausschlieĂlich nach den folgenden AbsĂ€tzen dieser Ziff. 5.
5.2 Höll gewĂ€hrleistet, dass die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nicht mit SachmĂ€ngeln behaftet sind, es sei denn, es handelt sich um einen unerheblichen Mangel. Unerhebliche MĂ€ngel wird der Kunde Höll anzeigen; diese werden von Höll im Rahmen der nĂ€chsten InstandsetzungsmaĂnahme beseitigt.
5.3 Soweit Höll eine Lösung zur VerfĂŒgung stellt, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang ist Höll auch berechtigt, VerĂ€nderungen an der Konfiguration des Drucksystems vorzunehmen, wenn und soweit die BetriebsfĂ€higkeit des Drucksystems einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeintrĂ€chtigt wird.
5.4 Ist eine nach diesem Vertrag zu erbringende Leistung mangelhaft, ist Höll zur NacherfĂŒllung verpflichtet; diese kann durch Ăberlassung einer Ersatz- oder Umgehungslösung erfolgen. SchlĂ€gt die NacherfĂŒllung fehl, ist der Kunde nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Wartungspauschale zu mindern. Zur KĂŒndigung des Vertrages insgesamt ist der Kunde nur berechtigt, wenn die fehlerhafte Leistung oder die erfolglose Fehlerbeseitigung die BetriebsfĂ€higkeit des Drucksystems vollstĂ€ndig oder wesentlich einschrĂ€nkt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberĂŒhrt. 5.5
Der Kunde ist nicht berechtigt, Fehler selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfĂŒr erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
5.6 Die vorstehenden AnsprĂŒche erlöschen, wenn der Kunde oder Dritte an dem Drucksystem Ănderungen vornehmen, denen Höll vorher nicht ausdrĂŒcklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass auftauchende Fehler oder Störungen nicht auf die VerĂ€nderungen zurĂŒckzufĂŒhren sind und dass diese die Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
5. 7 Die vorstehenden AnsprĂŒche erlöschen auch, wenn der Kunde von Höll erbrachte Leistungen nicht unverzĂŒglich testet und dabei auftauchende oder erkennbare Fehler nicht unverzĂŒglich Höll meldet und beschreibt.
5. 8 Weitergehende oder hierneben bestehende GewĂ€hrleistungsansprĂŒche des Kunden aufgrund der den Drucksystemen zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen mit GerĂ€teherstellern und -lieferanten bleiben durch diese Regelung unberĂŒhrt.
5.9 Die VerjĂ€hrungsfrist fĂŒr alle GewĂ€hrleistungsansprĂŒche betrĂ€gt ein Jahr. Bei Vorsatz oder grober FahrlĂ€ssigkeit von Höll, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei PersonenschĂ€den oder bei Garantien gelten die gesetzlichen VerjĂ€hrungsfristen, ebenso bei AnsprĂŒchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Zahlungsverzug, Vertragsverletzung, KĂŒndigung
6.1 Höll ist zur KĂŒndigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist (fristlos) berechtigt, wenn der Kunde eine seiner wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt. Dies gilt vor allem dann, wenn durch die Vertragsverletzung des Kunden eine GefĂ€hrdung des Eigentums von Höll oder der Forderungen von Höll gegen den Kunden eintritt. Insbesondere ist dies der Fall, wenn (a) der Aufstellort des Drucksystems ohne Zustimmung von Höll verĂ€ndert wird, (b) durch Verwendung von Höll nicht freigegebenen Verbrauchsmaterialien Störungen am Drucksystem auftreten und eine hierauf bezogene Abmahnung von Höll unbeachtet bleibt, (c) ZahlungsrĂŒckstand beim Miet-Service gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB bzw. beim Service-Vertrag in Höhe von zwei Monatsraten eintritt, (d) Sich die wirtschaftliche Lage des Kunden in einer Weise verschlechtert, die die ordnungsgemĂ€Ăe Fortsetzung der Zahlung nicht lĂ€nger gewĂ€hrleistet erscheinen lĂ€sst und die AnsprĂŒche von Höll gefĂ€hrden, (e) auf Seiten des Kunden Zahlungseinstellungen, ZwangsvollstreckungsmaĂnahmen, Wechsel oder Scheckproteste erfolgen.
6.2 GerĂ€t der Kunde mit Zahlungen in Höhe von einer Monatsrate lĂ€nger als 8 Tage in Verzug, so hat Höll fĂŒr den Fall, dass der Kunde nicht innerhalb von weiteren 8 Tagen seine Zahlungspflicht erfĂŒllt, zur Sicherung der offenstehenden Forderung das Recht, beim Miet-Service das Drucksystem zurĂŒckzunehmen oder generell einen Service- und Lieferstopp zu verhĂ€ngen, bis der Kunde die RĂŒckstĂ€nde gezahlt hat. Durch den Liefer- und Servicestopp wird der Bestand des Vertrages nicht berĂŒhrt, insbesondere wird der Kunde nicht von der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Preise befreit.
6.3 Sofern Höll nicht auf die gesetzlichen ErfĂŒllungs- und/oder SchadensersatzansprĂŒche besteht, kann sie bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Kunden und daraus folgender Vertragsauflösung durch Höll statt dessen einen sofort fĂ€lligen pauschalierten Schadensersatz beanspruchen. Der pauschalierte Schadensersatz umfasst die bis zum Ende der Vereinbarung fĂ€lligen Zahlungen abzĂŒglich ersparter Aufwendungen (Zinsersparnisse und Verwertungserlös), mindestens jedoch 5 % der nach der gesamten Vertragsdauer gegenĂŒber Höll geschuldeten VergĂŒtung. Des Weiteren ist der Kunde zur sofortigen Beendigung der Benutzung des Drucksystems sowie zu dessen Herausgabe verpflichtet.
7. Vertragsdauer / RĂŒckgabe des Drucksystems
7.1. Der Vertrag kommt erst mit Unterschrift durch beide Parteien zustande.
7.2 Wird der Vertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Grundlaufzeit nicht fristgerecht schriftlich gekĂŒndigt, so verlĂ€ngert er sich jeweils um 12 Monate. Die KĂŒndigungsfrist betrĂ€gt 6 Monate zum jeweiligen Laufzeitende. Das Recht zur fristlosen KĂŒndigung bleibt hiervon unberĂŒhrt.
7.3 Bei Beendigung des Miet-Service-Vertrages ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten und Gefahr das Drucksystem innerhalb von 5 Arbeitstagen in ordnungsgemĂ€Ăem Zustand inklusive Bereinigung des DatentrĂ€gers an Höll zurĂŒckzusenden. Sollte dies nicht der Fall sein, trĂ€gt der Kunde die Kosten fĂŒr die Abholung, Datenlöschung, sowie etwaige Instandhaltungskosten (siehe VII 1.1.2). Höll wird die Daten von in Drucksystem eingebauten Festplatten nach RĂŒcknahme löschen.
IV. Besondere Bedingungen fĂŒr Miet-Service oder Wartung von Hardware und/oder
Software
1. Miet-Service oder Wartung von Hardware und/oder Software
1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. fĂŒr den Miet-Service oder Wartung von Hardware und/oder Software durch Höll.
1.2 Bei Hardware im Sinne dieser Besonderen Bedingungen nach Ziff. IV handelt es sich um Hardware von IT-Systemen; bzgl. der Hardware von Drucksystemen gelten die Regelungen der Ziff. III.
1.3 Die von Höll im Rahmen des Miet-Services von Hardware und/oder Software zu erbringende Leistung wird in der folgenden Ziff. 2 nÀher definiert.
1.4 Die von Höll im Rahmen der Wartung von Hardware und/oder Software zu erbringende Leistung wird in der folgenden Ziff. 3 nÀher definiert.
2. Miet-Service von Hardware und/oder Software
2.1 Vertragsgegenstand
2.1.1 Höll vermietet dem Kunden fĂŒr die Laufzeit des Vertrages die im Vertrag im Einzelnen bezeichnete Hardware und/oder Software (im Folgenden: Mietsache). Eine Ăberlassung weiterer und neuerer Hardware oder Versionen der Software erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Der Kunde erhĂ€lt die von dem jeweiligen Hersteller der Mietsache beigefĂŒgten BenutzerhandbĂŒcher bzw. Dokumentationen, sofern sich aus Service Level Agreements (im Folgenden: âSLAâ) oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt.
2.1.2 Die im Vertrag aufgefĂŒhrte Mietsache wird zu dem dort bezeichneten vertragsmĂ€Ăigen Gebrauch ĂŒberlassen.
2.1.3 Höll erbringt an der Mietsache Serviceleistungen entsprechend der Regelungen der Ziff. 3.3, 3.4 und 3.5. Sofern in SLA oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen geregelt, erbringt Höll an der Mietsache die aus den SLA ergebenden Serviceleistungen wÀhrend der in den SLA festgelegten Servicezeit von Höll.
2.1.4 Auf Wunsch des Kunden erbringt Höll auf Basis separater Vereinbarung und VergĂŒtung nachfolgende Leistungen:
(a) Die Ăberlassung von Kabeln, Leitungen oder sonstige Steckverbindungen, soweit sie nicht im Original-Lieferumfang der jeweiligen Hardware enthalten sind,
(b) Installationen der von diesen Besonderen Bedingungen fĂŒr Miete oder Wartung von Hardware und/oder Software gem. Ziff. 2.1.1 umfassten Software und Software-Upgrades auch nach der erstmaligen Bereitstellung gem. Ziff. 2.2, (c) Ein- und Auspflegen von Computern/Clients und Usern und die Einrichtungen und Mailkonten, (d) die Installation der von diesen Besonderen Bedingungen fĂŒr Miete oder Wartung von Hardware und/oder Software nicht umfassten Software, deren Pflege und Wartung (Pflege und Wartung dieser Software kann Höll auf Anfrage nur leisten, sofern dies Höll rechtlich möglich ist), (e) die nachtrĂ€gliche Installation oder Integration von Zubehör oder neuer Hardware, (f) die DurchfĂŒhrung von Schulungen.
2.2 Anlieferung, HerbeifĂŒhrung der Betriebsbereitschaft
2.2.1 Höll liefert die in Ziff. 2.1.1 bezeichnete Mietsache frei Haus zu dem im Vertrag angegebenen Aufstellungsort, sofern vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.
2.2.2 Höll ĂŒbernimmt bei Hardware deren Aufstellung und fĂŒhrt die Betriebsbereitschaft herbei. Der Kunde erhĂ€lt Software von Höll nach Wahl von Höll vorinstalliert oder zur Installation durch den Kunden. DarĂŒber hinausgehende Leistungen von Höll sind gegebenenfalls im Vertrag festzulegen und gesondert zu vergĂŒten.
2.2.3 Der Kunde hat vor der Anlieferung der Hardware die ihm von Höll zuvor rechtzeitig mitgeteilten rĂ€umlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die fĂŒr die Aufstellung sowie die HerbeifĂŒhrung der Betriebsbereitschaft der Hardware erforderlich sind.
2.2.4 Auf Wunsch des Kunden erbrachte Beratungsleistungen von Höll, die ĂŒber die Mitteilung der rĂ€umlichen und technischen Voraussetzungen nach vorstehender Ziff. 2.2.3 hinausgehen und nicht von SLA umfasst werden, sind gesondert zu vergĂŒten. Einzelheiten hierzu werden im Vertrag geregelt. Sofern im Vertrag keine diesbezĂŒgliche Regelung getroffen ist, werden Beratungsleistungen nach den aufgewendeten Stunden nach MaĂgabe der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preisliste von Höll vergĂŒtet.
2.3. VergĂŒtung
2.3.1 Die vom Kunden zu leistende Mietservicerate wird im Vertrag festgelegt.
2.3.2 Die Mietservicerate umfasst die VergĂŒtung fĂŒr die Ăberlassung der Mietsache sowie fĂŒr deren gem. SLA vereinbarte Instandhaltung, Instandsetzung und sonstige Serviceleistungen.
2.3.3 Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Ănderungen der Mietsache sind gesondert zu vergĂŒten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsmĂ€Ăigen Gebrauchs gem. SLA erforderlich sind.
2.3.4 Die Mietservicerate ist vierteljĂ€hrlich am 1. Werktag des Abrechnungszeitraums im Voraus fĂ€llig, bei einem Vertragsbeginn bzw. wĂ€hrend einer Abrechnungsperiode zeitanteilig. Eine monatliche Abrechnung bleibt vorbehalten, muss aber schriftlich angekĂŒndigt werden. FĂŒr die Zeit zwischen dem HerbeifĂŒhren der Betriebsbereitschaft gem. Ziff. 2.2 und der ersten FĂ€lligkeit ist eine NutzungsentschĂ€digung von tĂ€glich 1/30 zu zahlen.
2.3.5 Reisekosten und Spesen sind separat zu vergĂŒten, wenn der Kunde das Erscheinen von Höll vor Ort verlangt hat oder es sich um Leistungen gem. Ziff. 2.1.4 handelt.
2.3.6 Höll ist berechtigt, den vereinbarten Preis erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen AnkĂŒndigung von drei Monaten zum Monatsende nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu erhöhen, sofern und soweit sich seine fĂŒr die Erhaltung der Mietsache oder Erbringung der Leistung anfallenden Material und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat in FĂ€llen einer Preiserhöhung von mehr als 10% pro Jahr das Recht, das VertragsverhĂ€ltnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der AnkĂŒndigung einer Preiserhöhung zu kĂŒndigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten von Höll kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Preisreduzierung verlangen.
2.4. Nutzung von gemieteter Software
2.4.1 Sofern (auch) Software gemietet wurde, gelten fĂŒr die Software nachfolgende Regelungen dieses Absatzes.
2.4.2 Der Kunde darf keine Ănderungen an der Software vornehmen. Dies gilt nicht, wenn die Ănderung gem. § 69d Abs. 1 UrhG fĂŒr eine bestimmungsgemĂ€Ăe Benutzung der Software einschlieĂlich der Fehlerberichtigung durch den Kunden notwendig wird.
2.4.3 Die Dekompilierung der ĂŒberlassenen Software ist unzulĂ€ssig. Ausgenommen hiervon sind Ăbersetzungen der Codeform, die unerlĂ€sslich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der InteroperabilitĂ€t eines unabhĂ€ngig geschaffenen Computerprogramms mit der ĂŒberlassenen Software oder mit anderen Computerprogrammen zu erhalten, sofern die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Bedingungen erfĂŒllt sind.
2.4.4 Die bei Handlungen nach der vorstehenden Ziff. 2.4.3 gewonnenen Informationen dĂŒrfen nicht zu anderen Zwecken als zur Herstellung der InteroperabilitĂ€t des unabhĂ€ngig geschaffenen Programms verwendet werden. Sie dĂŒrfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies fĂŒr die InteroperabilitĂ€t des unabhĂ€ngig geschaffenen Programms notwendig ist. Es ist ferner unzulĂ€ssig, die Informationen fĂŒr die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen Ă€hnlicher Ausdrucksform oder fĂŒr irgendwelche andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen zu verwenden.
2.4.5 Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder Ă€hnliches, dĂŒrfen nicht entfernt, verĂ€ndert oder unkenntlich gemacht werden.
2.5. Obhuts- und Duldungspflichten des Kunden
2.5.1 Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor SchĂ€den zu bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen von Höll, insbesondere die in dem ĂŒberlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dĂŒrfen nicht entfernt, verĂ€ndert oder unkenntlich gemacht werden.
2.5.2 Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Mietsache vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schĂŒtzen. Er wird ggf. vorhandene DatentrĂ€ger mit Software und mit den von ihm vertragsgemÀà hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Mitarbeiter darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien ĂŒber den vertragsmĂ€Ăigen Umfang hinaus unzulĂ€ssig ist. Angefertigte Kopien der Software sind vom Kunden als solche zu kennzeichnen.
2.6. Erhaltungspflicht von Höll und allgemeine Bestimmungen fĂŒr die Erbringung der Serviceleistungen
2.6.1 Höll ist verpflichtet, die Mietsache fĂŒr die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemĂ€Ăen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten gem. SLA durchzufĂŒhren.
2.6.2 Die entsprechenden MaĂnahmen werden in regelmĂ€Ăigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von MĂ€ngeln, Störungen oder SchĂ€den durchgefĂŒhrt. Höll ist der hierzu erforderliche Zugang zur Mietsache zu gewĂ€hren.
2.6.3 Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Mietsache an verÀnderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen wie VerÀnderungen der IT-Umgebung.
2.6.4 Höll erbringt Serviceleistungen nur wĂ€hrend der in den SLA festgelegten Servicezeit. Eine darĂŒber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Erforderliche Termine werden zwischen Höll und dem Kunden abgestimmt. AuĂerhalb der genannten GeschĂ€ftszeiten erbringt Höll auf Wunsch des Kunden Serviceleistungen auf Basis separater Vereinbarung und VergĂŒtung.
2.6.5 Der Kunde hat Höll den Zugriff auf das IT-System ĂŒber ein Kommunikationsnetz (z.B. Internet) zu ermöglichen (âRemote-Zugriffâ). Sofern möglich, erbringt Höll Instandhaltungsoder Wartungsarbeiten oder sonstige Serviceleistungen per Remote-Zugriff.
2.7. Vertragslaufzeit, Beendigung des MietverhÀltnisses
2.7.1 Das MietverhÀltnis beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien.
2.7.2 Das MietverhĂ€ltnis hat zunĂ€chst eine im Vertrag festgeschriebene Laufzeit. Wird der Vertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit nicht fristgerecht schriftlich gekĂŒndigt, so verlĂ€ngert er sich jeweils um 12 Monate. Die KĂŒndigungsfrist betrĂ€gt 6 Monate zum jeweiligen Laufzeitende
2.7.3 Das KĂŒndigungsrecht des Kunden nach Ziff. IV 2.3.6 sowie nach Ziff. I 12.4 und das Recht jeder Partei zur auĂerordentlichen KĂŒndigung aus wichtigem Grund bleibt unberĂŒhrt. Ein wichtiger Grund, welcher zur auĂerordentlichen KĂŒndigung des VertragsverhĂ€ltnisses durch Höll berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde eine seiner wesentlichen Verpflichtungen aus dem VertragsverhĂ€ltnis verletzt. Dies gilt vor allem dann, wenn durch die Vertragsverletzung des Kunden eine GefĂ€hrdung des Eigentums von Höll oder der Forderungen von Höll gegen den Kunden eintritt, insbesondere wenn (a) der Kunde den Standort des der Mietsache ohne Zustimmung von Höll verĂ€ndert, (b) Ănderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden ohne Zustimmung von Höll gem. Ziff. I 7.2 durchgefĂŒhrt werden, oder (c) der Kunde gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in ZahlungsrĂŒckstand gerĂ€t.
2.7.4 Eine KĂŒndigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.8. RĂŒckgabe
2.8.1 Unmittelbar zur Beendigung des VertragsverhĂ€ltnisses hat der Kunde Höll Zugriff auf die Software ĂŒber ein Kommunikationsnetz (z.B. Internet) zu ermöglichen, um die Beendigung der Softwarelizenzen vornehmen zu können.
2.8.2 Bei Beendigung des VertragsverhĂ€ltnisses hat der Kunde Höll die Mietsache in ordIV. Besondere Bedingungen fĂŒr Miet-Service oder Wartung von Hardware und/oder Software ordnungsgemĂ€Ăem Zustand zurĂŒckzugeben. Die RĂŒckgabepflicht umfasst auch die ĂŒberlassene Software, sofern auf OriginaldatentrĂ€gern ĂŒbergeben auch diese OriginaldatentrĂ€ger, einschlieĂlich HandbĂŒchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der von Höll ĂŒberlassenen Software sind vollstĂ€ndig und endgĂŒltig zu löschen.
2.8.3
Bei der RĂŒckgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende SchĂ€den und MĂ€ngel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten fĂŒr die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden SchĂ€den oder MĂ€ngeln zu ersetzen.
2.8.4
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird, trĂ€gt der Kunde die Kosten fĂŒr den Abbau, die Verpackung und den RĂŒcktransport der Mietsache.
3. Wartung von Hardware und/oder Software
3.1 Vertragsgegenstand
3.1.1 Höll ĂŒbernimmt die technische Wartung und Betreuung der im Vertrag im Einzelnen bezeichneten Hardware und/oder Software. Die Einbeziehung weiterer oder anderer Hardware und/oder Software in den Leistungsumfang bedarf einer Ănderungsvereinbarung.
3.1.2
Höll erbringt an der Hard- und/oder Software gem. Ziff. 3.1.1 die sich im Einzelnen aus Ziff. 3.2 und den Service Level Agreements (im Folgenden: âSLAâ) oder sonstigen vertragli-chen Vereinbarungen ergebenden Serviceleistungen wĂ€hrend der in den SLA fest- gelegten Servicezeit von Höll.
3.1.3
Sofern Hardware und/oder Software von Höll vermietet werden, gelten bzgl. der hie- ran zu erbringenden Serviceleistungen ausschlieĂlich die Regelungen zum Miet-Service gem. Ziff. 2.
3.2 Leistungen von Höll
3.2.1 Höll erbringt ab Vertragsschluss folgende Leistungen an der vertragsgegenstĂ€ndlichen Hard- und/oder Software: Instandsetzung (Ziff. 3.3), Instandhaltung (Ziff.3.4) und Hotline-UnterstĂŒtzung (Ziff. 3.5). Soweit hinsichtlich der einzelne Hardware und/oder Software Be-sonderheiten fĂŒr die von Höll zu erbringenden Leistungen bestehen oder der Kun- de zu-sĂ€tzlich eine Aktualisierung seiner bestehenden IT-Infrastruktur wĂŒnscht, ergibt sich dies aus der Bestellung oder ErgĂ€nzungen im Vertrag mit dem Kunden.
3.2.2 Höll wird vor Aufnahme der Leistungserbringung und bei Ănderungen der IT-Umge- bung beim Kunden den Zustand sowie die bestimmungsgemĂ€Ăe Funktionsweise der ver- tragsgegenstĂ€ndlichen Hardware und/oder Software und der beim Kunden vorhandenen Hard- und Softwareumgebung (IT-Infrastruktur Bestandsaufnahme) prĂŒfen. Höll stellt die Er-gebnisse der ĂberprĂŒfung in einer Dokumentation dar, welche fĂŒr die Kalkulation des Ver-trages maĂgeblich ist. Die fĂŒr die Dokumentation von Höll aufgewendeten TĂ€tigkeiten wer-den separat nach Aufwand vergĂŒtet. Im Ăbrigen sind Leistungsstörungen, die auf von Höll in ihrem Bericht festgestellten MĂ€ngeln beruhen, von Höll nicht zu vertreten.
3.2.3 Höll erbringt Leistungen grundsĂ€tzlich nur wĂ€hrend den in den SLA bestimmten Ser- vicezeiten. WĂŒnscht der Kunde die Erbringung von Leistungen auĂerhalb der Servicezeit, wird sich Höll nach besten KrĂ€ften darum bemĂŒhen, diesem Wunsch nachzukommen. FĂŒr auĂerhalb der Servicezeit erbrachte Leistungen wird von Höll eine gesonderte VergĂŒtung gemÀà SLA verlangt; dies gilt auch fĂŒr Leistungen, die von der Wartungspauschale gem. Ziff. 3.6.1 erfasst sind. Erforderliche Termine werden zwischen Höll und dem Kunden abgestimmt.
3.2.4 Sofern technisch möglich, kann Höll Wartungsleistungen auch per Ferndiagnose und âwartung erbringen. Der Kunde hat Höll zu diesen Zwecken den Zugriff auf zu wartende Hardware und/oder Software ĂŒber ein Kommunikationsnetz (z. B. Internet) zu ermöglichen. Die fĂŒr die Installation der hierfĂŒr erforderlichen technischen Einrichtungen entstehenden Kosten (Software, Hardware, Installationsaufwand) trĂ€gt der Kunde. Die Erbringung der Ferndiagnose und -wartung selbst erfolgt nach MaĂgabe der Vorschriften dieser vertragli-chen Vereinbarungen.
3.2.5 GrundsĂ€tzlich obliegt die Entsorgung und Verwertung ausgewechselter Hardware- komponenten dem Kunden. Sofern der Kunde diese Aufgaben Höll ĂŒbertrĂ€gt, ist diese Leis-tung gesondert zu beauftragen und zu vergĂŒten.
3.3 Instandsetzung
3.3.1 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler und Probleme bzw. den Ablauf von Sys-temausfĂ€llen so genau wie möglich zu beschreiben. Mit der Beseitigung von Fehlern wird Höll innerhalb der in den SLA genannten Reaktionszeiten beginnen. Unterbleibt eine fĂŒr Höll nachvollziehbare Beschreibung, so ist Höll nicht verpflichtet, die vorstehend vereinbarten Reaktionszeiten einzuhalten; in diesem Fall wird Höll den Kunden auf die MĂ€ngel der Fehlerbeschreibung hinweisen und nach Ablauf der ggf. durchzufĂŒhrenden eigenen Analyse einen neuen Zeitrahmen fĂŒr die Fehlerbeseitigung nennen.
3.3.2 Gestaltet sich die Fehlerbeseitigung aufwendiger als angenommen, so ist Höll berechtigt, dem Kunden eine Ersatz- oder Umgehungslösung (âworkaroundâ) zur VerfĂŒgung zu stellen.
3.4 Instandhaltung
Gegenstand der InstandhaltungsmaĂnahmen sind Arbeiten, die der Aufrechterhaltung der FunktionsfĂ€higkeit der vertragsgegenstĂ€ndlichen Hardware und/oder Software durch GerĂ€tepflege oder Updates dienen sowie der Austausch defekter oder nicht mehr sicher funktionsfĂ€higer VerschleiĂteile.
3.5 Hotline-UnterstĂŒtzung
3.5.1 Höll wird den Kunden telefonisch oder auf anderen Fernkommunikationswegen hin- sichtlich der Behebung von einfachen Störungen an der vertragsgegenstĂ€ndlichen Hardware und/oder Software beraten und unterstĂŒtzen.
3.5.2 Die Hotline steht dem Kunden wĂ€hrend der in den SLA festgelegten Servicezeit von Höll zur VerfĂŒgung. WĂ€hrend dieser Zeit wird Höll auch vom Kunden per E-Mail eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. In EinzelfĂ€llen können die Parteien auch eine Erbringung dieser Leistungen auĂerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte VergĂŒtung verein-baren.
3.5.3 Die Hotline dient allein der UnterstĂŒtzung des Kunden bei der Inanspruchnahme der
nach diesem VertragsverhĂ€ltnis geschuldeten Leistungen von Höll. Eine Nutzung der Hot- line zur UnterstĂŒtzung in anderen Fragen oder als Ersatz fĂŒr eine Schulung ist gesondert zu vergĂŒten.
3.6 VergĂŒtung
3.6.1 Die vom Kunden zu leistende Wartungspauschale wird im Vertrag festgelegt.
3.6.2 Verbrauchs-, Ersatz- und VerschleiĂteile und sonstige Materialkosten sind in der nach Ziff. 3.6.1 zu zahlenden Wartungspauschale nicht enthalten und werden gemÀà der jeweils aktuellen Preisliste von Höll gesondert berechnet. Dies gilt auch fĂŒr die Anschaffung neuer Hardware oder Software, welche im Rahmen des Wartungsvertrages notwendig sein sollte, um den reibungslosen Betrieb des EDV-Systems des Kunden sicherzustellen.
3.6.3 Höll wird dem Kunden den angefallenen Aufwand transparent in Form von TÀtigkeits- berichten (Arbeitsscheinen) nachweisen.
3.6.4 Die Pflicht zur Zahlung der Wartungspauschale beginnt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Die Wartungspauschale ist vierteljĂ€hrlich am 1. Werktag des Abrechnungszeit- raums im Voraus fĂ€llig, bei einem Vertragsbeginn bzw. wĂ€hrend einer Abrechnungsperiode zeitanteilig. Eine monatliche Abrechnung bleibt vorbehalten, muss aber schriftlich angekĂŒn- digt werden. FĂŒr die Zeit zwischen Vertragsbeginn und der ersten FĂ€lligkeit ist ein Betrag von tĂ€glich 1/30 der vereinbarten Wartungspauschale zu zahlen.
3.6.5 Reisekosten und Spesen sind separat zu vergĂŒten, wenn der Kunde das Erscheinen von Höll vor Ort verlangt hat.
3.6.6 Höll ist berechtigt, den vereinbarten Preis erstmals nach Ablauf von zwölf Mona- ten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen AnkĂŒndigung von drei Monaten zum Mo- natsende nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) zu erhöhen, sofern und soweit sich seine fĂŒr die Erhaltung der Hardware und/oder Software der Leistung anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat in FĂ€llen einer Preiserhöhung von mehr als 10% pro Jahr das Recht, das VertragsverhĂ€ltnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der AnkĂŒndigung einer Preiserhöhung zu kĂŒndigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten von Höll kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Preisreduzierung verlangen.
3.7. GewÀhrleistung
3.7.1 Der Kunde wird Höll unverzĂŒglich ĂŒber das Vorliegen einer mangelhaften Leistung in-formieren.
3.7.2 Höll ist zunĂ€chst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten fĂŒr den Kunden vertragsgemÀà zu erbringen. Der Kunde kann Höll hierfĂŒr eine angemessene Frist setzen. Handelt es sich bei der betroffenen Leistung um eine Leistung mit primĂ€r dienstvertraglichem Charakter, besteht die vorstehende Verpflichtung des Kunden nicht, so-weit er die mangelhafte Leistung nicht zu vertreten hat.
3.7.3 Kommt Höll der Pflicht zur Beseitigung einer mangelhaften Leistung gemÀà Ziff. 3.7.2 nicht innerhalb einer ihm vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Kunde auf Kosten von Höll den Mangel selbst beheben oder durch einen Dritten beheben lassen.
3.7.4 Ggf. weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberĂŒhrt.
3.8. Vertragslaufzeit, Beendigung der Wartung
3.8.1 Das VertragsverhÀltnis beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien bzw. zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt.
3.8.2 Das VertragsverhĂ€ltnis hat zunĂ€chst eine im Vertrag festgeschriebene Laufzeit. Wird der Vertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit nicht fristgerecht schriftlich gekĂŒndigt, so verlĂ€ngert er sich jeweils um 12 Monate. Die KĂŒndigungsfrist betrĂ€gt 6 Monate zum jewei-ligen Laufzeitende.
3.8.3 Das Recht jeder Partei zur auĂerordentlichen KĂŒndigung aus wichtigem Grund bleibt unberĂŒhrt.
3.8.4 Eine KĂŒndigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
V. Besondere Bedingungen fĂŒr Softwareerstellung und Anpassungen von Standardsoftware
1. Vertragsgegenstand
1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. fĂŒr die Erstellung individueller Software oder der individuellen Vornahme von Anpassungen von Standardsoftware durch Höll.
1.2 Höll wird entweder entsprechend den Festlegungen im Vertrag eine vom Kunden gesondert erworbene Standardsoftware individuell auf die in Ziff. 2 festgelegten BedĂŒrfnisse des Kunden anpassen oder eine Software nach den in Ziff. 2 definierten Anforderungen des Kunden individuell erstellen. Diese vertragsgegenstĂ€ndliche Software wird im Folgenden als âSoftwareâ bezeichnet.
1.3 Sofern nicht anderweitig geregelt, ist die Installation und die Pflege der Software nicht Vertragsbestandteil.
1.4 Die Ăbergabe des Quellcodes (Source Code) der Software ist von Höll nicht geschuldet, sofern dies im Vertrag nicht ausdrĂŒcklich vorgesehen ist.
1.5 Auf Wunsch des Kunden wird Höll die Mitarbeiter des Kunden entgeltlich in die (angepasste) Software einfĂŒhren und ggf. Schulungen durchfĂŒhren.
2. Leistungsumfang
2.1 Die von Höll geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die Teil des Vertrages ist. Diese Leistungsbeschreibung enthÀlt auch die definierten Hardeware-plattformen und Betriebsumgebungen der Software.
2.2 Jede der Vertragsparteien benennt fĂŒr die Dauer des Projekts einen Projektleiter. Die Realisierung des Projektes wird zwischen den Projektleitern abgestimmt. Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefĂ€llt werden können, werden sie in einem Projektlenkungsausschuss gefĂ€llt. Diesem Projektlenkungsausschuss gehört ein Mitglied der GeschĂ€ftsleitung beider Seiten oder ein fĂŒr dieses Verfahren entscheidungsbefugter sonstiger Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei an. Der Projektlenkungsausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle BeschlĂŒsse sollen schriftlich festgehalten und von den Mitgliedern des Projektlenkungsausschusses unterzeichnet werden.
3. Ănderung des Leistungsumfangs (Change Request)
3.1 Bis zur Abnahme können die Vertragspartner jederzeit in Textform (z.B. E-Mail) Ănderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen oder Termine beantragen.
3.2 Höll wird auf einen Ănderungswunsch des Kunden innerhalb von fĂŒnf Arbeitstagen mitteilen, ob die Ănderung möglich ist und welche Auswirkungen die gewĂŒnschte Ănderung insbesondere hinsichtlich VergĂŒtung, MehraufwĂ€nden und Terminen haben wird. In diesem Fall oder bei ĂnderungswĂŒnschen von Höll wird der Kunde innerhalb von drei Arbeitstagen in Textform (z.B. E-Mail) mitteilen, ob der Ănderungswunsch zu den definierten Bedingungen durchgefĂŒhrt werden soll. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Ănderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprĂŒnglichen Leistungsumfang.
3.3 Die von dem Ănderungsverfahren betroffenen Termine werden unter BerĂŒcksichtigung der Dauer der PrĂŒfung, der Dauer der Abstimmung ĂŒber den Ănderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszufĂŒhrenden ĂnderungswĂŒnsche zuzĂŒglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Höll wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
3.4 Bei ĂnderungswĂŒnschen von Seiten des Kunden hat der Kunde die durch das Ănderungsverlangen entstehenden AufwĂ€nde von Höll nach der ĂŒblichen VergĂŒtung von Höll zu tragen. Hierzu zĂ€hlen insbesondere die PrĂŒfung des Ănderungswunsches, das Erstellen eines Ănderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten.
3.5 UnabhĂ€ngig vom vorstehenden Verfahren können Ănderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Projektleitern oder im Projektlenkungsausschuss vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich festzuhalten.
4. Rechte an der Software
4.1 Die Software ist urheberrechtlich geschĂŒtzt.
4.2 Sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart, rÀumt Höll dem Kunden die Nutzungs und Verwertungsrechte an der Software gemÀà nachfolgenden Ziff. 4.3 ff. ein.
4.3 Mit der vollstĂ€ndigen Zahlung der bis (einschlieĂlich) zur Abnahme fĂ€lligen (Teil)BetrĂ€ge rĂ€umt Höll dem Kunden das einfache, nicht-ausschlieĂliche, zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software im Objektcode im vertraglich definierten Umfang zu nutzen. Die kostenfreie Nutzung zu Testzwecken ist auch vor der Abnahme gestattet.
4.4 Ein Rechenzentrumsbetrieb, das vorĂŒbergehende Zur-VerfĂŒgung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing, SaaS) oder die öffentliche ZugĂ€nglichmachung der Software (z.B. als Download) sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Höll erlaubt.
4.5 VervielfĂ€ltigungen der Software sind nur insoweit zulĂ€ssig, als dies fĂŒr den vertragsgemĂ€Ăen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen DatentrĂ€gern sind als solche zu kennzeichnen und mit einem Urheberrechtsvermerk zu versehen.
4.6 Der Kunde ist zu Ănderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Höll drei Versuche, den Fehler zu beseitigen.
4.7 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Höll nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur VerfĂŒgung gestellt hat, um InteroperabilitĂ€t mit anderer Hard- und Software herzustellen.
4.8 Urheberrechts- oder sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Software dĂŒrfen weder entfernt noch verĂ€ndert werden.
5. Weitergabe der Software
5.1 Der Kunde darf die Software einem Dritten nur einheitlich und unter vollstĂ€ndiger und endgĂŒltiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software ĂŒberlassen. SĂ€mtliche vom Kunden vorgenommene Installationen und Kopien sind unbrauchbar zu machen und der Dritte hat sein EinverstĂ€ndnis mit den hier vereinbarten Nutzungsbedingungen zu erklĂ€ren.
5.2 Die vorĂŒbergehende entgeltliche Ăberlassung der Nutzung an Dritte (Vermietung) ist untersagt.
6. GewÀhrleistung
6.1 Höll gewĂ€hrleistet, dass die Software im Zeitpunkt der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem ĂŒblichen und zu dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern.
6.2 Etwaige auftretende MĂ€ngel sind vom Kunden in fĂŒr Höll möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und Höll unverzĂŒglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitzuteilen.
6.3 Höll wird berechtigte MĂ€ngel der Software durch zweifache NacherfĂŒllung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei leichten Fehlern kann Höll wahlweise eine Umgehungslösung zur VerfĂŒgung stellen und den Mangel spĂ€ter (etwa mit der Lieferung des nĂ€chsten Updates) endgĂŒltig beseitigen. Das Recht des Kunden zur RĂŒckgĂ€ngigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der VergĂŒtung ist wĂ€hrend dieser Zeit ausgeschlossen. SchlĂ€gt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurĂŒcktreten oder die VergĂŒtung herabsetzen. Daneben kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
6.4 Die VerjĂ€hrungsfrist fĂŒr alle GewĂ€hrleistungsansprĂŒche betrĂ€gt ein Jahr. Bei Vorsatz oder grober FahrlĂ€ssigkeit von Höll, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei PersonenschĂ€den oder bei Garantien gelten die gesetzlichen VerjĂ€hrungsfristen, ebenso bei AnsprĂŒchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Abnahme
7.1 Nach Fertigstellung der Software wird der Kunde eine Abnahme der Software durchfĂŒhren.
7.2 Die Abnahme der Leistungen setzt eine FunktionsprĂŒfung voraus. Die FunktionsprĂŒfung ist erfolgreich durchgefĂŒhrt, wenn die Leistungen die vereinbarten Anforderungen gem. Ziff. 2 erfĂŒllen. Art, Umfang und Dauer der FunktionsprĂŒfung werden von den Projektleitern festgelegt.
7.3 WĂ€hrend der FunktionsprĂŒfung wird der Kunde Höll alle auftretenden Abweichungen der gelieferten Software von den Leistungsanforderungen gem. Ziff. 2 unverzĂŒglich mitteilen. Diese MĂ€ngel wird Höll entsprechend Ziff. 6 beseitigen.
7.4 Entspricht die Software im Wesentlichen den Leistungsanforderungen gem. Ziff. 2, ist die Abnahme unverzĂŒglich zu erklĂ€ren. Wegen unwesentlicher MĂ€ngel darf die Abnahme nicht verweigert werden. ErklĂ€rt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme, kann Höll eine angemessene Frist zur Abgabe der ErklĂ€rung setzen. Die Software gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklĂ€rt noch Höll schriftlich darlegt, welche MĂ€ngel noch zu beseitigen sind.
VI. Besondere Bedingungen fĂŒr Dienstleistungen (Planung, Beratung, Installation, usw.)
1. Vertragsgegenstand
1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. fĂŒr die Erbringung von Dienstleistungen durch Höll.
1.2 Höll erbringt die im Vertrag vereinbarten Dienstleistungen auf Basis dieser Besonderen Bedingungen fĂŒr Dienstleistungen. Unter anderem â aber nicht ausschlieĂlich â nachfolgende Leistungen fallen in den Geltungsbereich dieser Besonderen Bedingungen:
(a) Planung von IT- oder Drucksystemlösungen und BĂŒro- oder Möbellösungen,
(b) Beratung und UnterstĂŒtzung bei der Umsetzung von IT- oder Drucksystemlösungen und BĂŒro- oder Möbellösungen,
(c) das Montieren (z.B. Auf- oder Abbau) von Möbeln,
(d) technische Dienstleistungen, etwa UnterstĂŒtzung bei Instandsetzung und -haltung auĂerhalb des Miet-Service oder Service Drucksysteme (Ziff. III) oder der Miete oder Wartung von Hardware und/oder Software (Ziff. IV),
(e) Hotline-UnterstĂŒtzung oder Beratung auĂerhalb des Miet-Service oder Service Drucksysteme (Ziff. III) oder der Miete oder Wartung von Hardware und/oder Software (Ziff.IV),
(f) UnterstĂŒtzung bei Datensicherungen, oder (g) Schulungen
2. Leistungsumfang
2.1 Gegenstand und Umfang der Leistung sind im Vertrag bzw. der Beauftragung schriftlich festgelegt.
2.2 Höll erbringt Leistungen regelmĂ€Ăig wĂ€hrend ihrer ĂŒblichen GeschĂ€ftszeiten. Erforderliche Termine werden zwischen Höll und dem Kunden abgestimmt.
2.3 Sollten zur Erbringung der Leistungen vorĂŒbergehend Mitarbeiter von Höll im Betrieb des Kunden tĂ€tig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Kunden im Hinblick auf Zeit und Art und Weise der DurchfĂŒhrung der Leistungen nicht unterworfen. Es gelten fĂŒr diese Mitarbeiter lediglich die Hausordnung des Kunden sowie Anweisungen zur Betriebssicherheit.
2.4 Der Kunde ist berechtigt, fĂŒr seine Zwecke ungeeignete Mitarbeiter oder GerĂ€te zurĂŒckzuweisenund einen Austausch zu verlangen; der Kunde wird hiervon nur bei Vorliegen wichtiger GrĂŒnde Gebrauch machen und diese Höll darlegen. Höll wird sich bemĂŒhen, einem solchen Verlangen nachzukommen; ist Höll das nicht möglich oder zumutbar, ist Höll berechtigt, den jeweiligen Vertrag zu kĂŒndigen.
3. Mitwirkungspflichten und Weisungen des Kunden
3.1 Der Kunde unterstĂŒtzt Höll bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich.
3.2 Höll wird fachliche Anweisungen des Kunden befolgen; sind solche Anweisungen im Einzelfall nicht geboten, sachlich falsch oder riskant, wird Höll den Kunden hierauf hinweisen und eine schriftliche Anweisung des Kunden einholen, bevor Höll mit der AusfĂŒhrung der Anweisung beginnt.
4. BestÀtigung der Leistungserbringung
Der Kunde bestÀtigt Höll jede einzelne auf Basis des Vertrages erbrachte Leistung durch Abzeichnung der von Höll bzw. ihrer Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsnachweise.
5. VergĂŒtung
5.1 Die VergĂŒtung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistung richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung/der Bestellung. Sofern keine VergĂŒtung vertraglich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe der VergĂŒtung nach den jeweils gĂŒltigen Preisen von Höll.
5.2 Der Kunde trĂ€gt alle erforderlichen Transport-, Reise-, Spesen- und Ăbernachtungskosten von Höll.
6. Vertragsdauer und KĂŒndigung
6.1 Sofern ein DauerschuldverhĂ€ltnis oder wiederkehrende Leistungen vertraglich vereinbart wurden, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monate zum Quartalsende von jeder Partei gekĂŒndigt werden.
6.2 Das Recht zur auĂerordentlichen KĂŒndigung des Vertrages bleibt unberĂŒhrt.
VII. Besondere Bedingungen fĂŒr die datenschutzkonforme Löschung von DatentrĂ€gern
1. Vertragsgegenstand
1.1 Diese besonderen Bedingungen gelten neben den AGB unter Ziff. I. fĂŒr die datenschutzkonforme Löschung von DatentrĂ€gern durch Höll.
1.2 Höll wird vom Kunden beauftragt, DatentrÀger (z.B. solche in Druck- und Kopiersystemen)
datenschutzkonform gegen Entgelt zu löschen. Der Kunde kann statt einer Datenlöschung
auch die Ăbereignung und die Ăbergabe des DatentrĂ€gers gegen angemessenes
Entgelt verlangen (siehe Ziff. 4).
1.3 Der Kunde kann bei der DatentrÀgerlöschung zwischen verschiedenen Schutzstufen
WÀhlen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Datenlöschung nach der geringsten Schutzstufe.
1.4 Soweit in der Leistungsbeschreibung aufgefĂŒhrt, wird Höll die auf dem zu löschenden DatentrĂ€ger befindlichen Daten unwiederbringlich löschen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die auf dem DatentrĂ€ger befindlichen Daten damit nicht wiederherstellbar und dauerhaft verloren sind. Höll fĂŒhrt eine DatentrĂ€gerlöschung ausschlieĂlich im Auftrag des Kunden durch und haftet nicht fĂŒr einen etwaigen Datenverlust beim Kunden.
2. Ăbergabe bzw. Abholung der DatentrĂ€ger
2.1 Der Kunde hat den DatentrĂ€ger am Sitz von Höll zu ĂŒbergeben, es sei denn, es ist eine Abholung durch Höll beauftragt.
2.2 Bei der Ăbergabe des zu löschenden DatentrĂ€gers hat der hierzu beauftragte Mitarbeiter von Höll den ordnungsgemĂ€Ăen Empfang der DatentrĂ€ger in einem Ăbergabeprotokoll schriftlich zu bestĂ€tigen. Das Ăbergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Im Protokoll werden insbesondere die Art, Menge und Verpackung der entgegengenommenen DatentrĂ€ger vermerkt.
3. Datenschutzkonforme Löschung der DatentrÀger
3.1 Höll wird soweit vereinbart mittels einer speziellen Software eine vollstĂ€ndige und unwiederbringliche Entfernung oder Unkenntlichmachung sĂ€mtlicher Informationen auf den entgegengenommenen DatentrĂ€gern entsprechend der vom Kunden gewĂ€hlten Schutzstufe herbeizufĂŒhren.
3.2 Details ĂŒber die Art und Weise der Datenlöschung sind in der Leistungsbeschreibung festgelegt.
3.3 Höll wird die ordnungsgemĂ€Ăe Löschung der DatentrĂ€ger unmittelbar nach erfolgter Löschung schriftlich gegenĂŒber dem Kunden durch ein Protokoll zur DatentrĂ€gerlöschung bestĂ€tigen.
3.4 Die Löschung der DatentrĂ€ger hat schnellstmöglich nach Ăbergabe zu erfolgen. Im Zeitraum bis zur Löschung sind die DatentrĂ€ger von Höll sicher zu lagern.
3.5 Der Kunde ist berechtigt, von Höll zu den ĂŒblichen GeschĂ€ftszeiten Auskunft ĂŒber den aktuellen Bearbeitungsstand des Löschverfahrens zu verlangen.
4. Ăbereignung des DatentrĂ€gers
4.1 Statt einer DatentrĂ€gerlöschung kann der Kunde auch die Ăbereignung des DatentrĂ€gers mit den hierauf befindlichen Daten des Kunden verlangen, sofern der DatentrĂ€ger im Eigentum von Höll steht (z.B. etwa bei der RĂŒckgabe von vom Kunden gemieteten Druck- und Kopiereinheiten).
4.2 Höll wird in jedem Einzelfall klĂ€ren, ob eine Ăbereignung des DatentrĂ€gers ermöglicht werden kann, sofern der DatentrĂ€ger nicht Eigentum von Höll ist.
4.3 Im Falle einer DatentrĂ€gerĂŒbereignung ist Höll der Wiederbeschaffungswert des DatentrĂ€gers zu ersetzen.
5. Verpflichtung auf das Datengeheimnis
5.1 Höll ist zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG verpflichtet. Höll wird bei der Entgegennahme, einem ggf. vorzunehmenden Transport und der Löschung/Vernichtung der DatentrÀger nur eigene Mitarbeiter einsetzen und sÀmtliche unter dieser Vereinbarung eingesetzten Mitarbeiter schriftlich auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten.
5.2 Höll untersagt sĂ€mtlichen Mitarbeitern, die auftragsgemÀà Zugang zu DatentrĂ€gern des Kunden haben, die Einsichtnahme in die auf den DatentrĂ€gern gespeicherten Informationen und ĂŒberwacht die Einhaltung dieses Verbots durch geeignete MaĂnahmen.
HĂLL Office GmbH · GeschĂ€ftsfĂŒhrerin: Carolin Höll, Maximilian Höll
AG Mannheim HR Nr.: 201636 â UST-ID-Nr.: DE 172 341 114
HubertusstraĂe 15 â 76532 Baden-Baden www.hoell.de